Der Notfallordner hätte geholfen – Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sind auch Schenkungen zu berücksichtigen, mit denen der Erblasser seine Erben noch zu Lebzeiten bedacht hat. Dabei gilt es, genau hinzuschauen.

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Dabei können Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Im Erbfall seien zur korrekten Bemessung der Erbschaftsteuer deshalb auch zuvor getätigte Schenkungen des Erblassers an den Erben der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Aus der Summe der übertragenen Werte werde die Erbschaftsteuer errechnet, eine möglicherweise zuvor gezahlte Schenkungsteuer abgezogen.

Wichtig dabei: Wird gegen einen zuvor erlassenen Steuerbescheid aufgrund der Schenkung Einspruch eingelegt, sollte auch der Erbschaftsteuerbescheid mittels Einspruch offengehalten werden. Sonst kann die errechnete Gesamtsteuerlast falsch sein und später nicht mehr korrigiert werden, zeigt ein Fall, der vor dem Kölner Finanzgericht verhandelt wurde (Az.: 7 K 2272/21).

Bestandskräftiger Steuerbescheid nicht anfechtbar

Eine Erbin erhielt durch eine Schenkung ihres Vaters eine Hälfte einer Immobilie. Acht Jahre später erbte die Frau die zweite Hälfte. Den Wert der damaligen Schenkung stellte das für den Ort der Immobilie zuständige Finanzamt fest. Aufgrund eines Einspruchs wurde dieser später gemindert. In der Zwischenzeit war aber bereits der Erbschaftsteuerbescheid vom zuständigen Finanzamt am Wohnsitz der Erbin bestandskräftig geworden – dort wurde noch mit dem höheren Wert der Schenkung gerechnet.

Der Grund: Das für den Erbschaftsteuerbescheid zuständige Finanzamt hatte keine Kenntnis von der Anfechtung der damaligen Wertfestsetzung der Immobilie. Es lehnte die Minderung des Bescheides ab. Das Finanzgericht bestätigte, dass in diesem Fall keine Änderung erfolgen muss. Die Erbin hätte rechtzeitig gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch erheben müssen und auf die noch offene Wertfeststellung der Vorschenkung hinweisen sollen.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: II R 45-22).