Nicht nur aus rechtlicher Sicht ist das selbst verfasste oder handgeschriebene Testament meist die teuerste Variante
Ein Beitrag von Werner Hoffmann
Ob ein Testament in handschriftlicher Form oder ein notariell beurkundetes Testament erstellt wird, ist nicht nur Geschmacksache.
Kosten beachten „Viele meinen, dass das handgeschriebene Testament preiswerter wäre“. Dies ist jedoch meist ein großer Irrtum!
Grund: Wurde ein handschriftliches Testament erstellt, ist später ein Erbschein regelmäßig notwendig. Die Gebühren eines Erbscheins sind etwa in der Höhe, wie wenn zu diesem Zeitpunkt ein Testament beim Notar erstellt wird. Wurde hingegen Jahre zuvor ein Testament notariell beurkundet, dann ist im Todesfall nur eine Testamentseröffnung notwendig. Mit rund 100 Euro ist die Testamentseröffnung zum einen erheblich günstiger und zum zweiten erhält man die Testamentseröffnung schneller, als einen Erbschein.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Bei der notariellen Beurkundung kostet der ein Wohneigentum 300.000 €. Auf dem Objekt waren zu diesem Zeitpunkt noch 200.000 € Schulden vorhanden. Die Gebührenberechnung bei der notariellen Beurkundung sieht vor, dass der Wert der Immobilie abzüglich 50 % der Schuldverpflichtung als Grundlage angesehen wird. Somit berechnet sich die Gebühr beim Notar aus 300.000 € abzüglich 100.000 € = 200.000 €.
Jahre später ist diese Immobilie bereits 500.000 € wert und die Immobilie ist schuldenfrei. Die Gebühren für den Erbschein errechnen sich dann aus 500.000 Euro.
Es werden also Gebühren aus 300.000 Euro beim Erbschein eingespart.
Anders würde es natürlich aussehen, wenn das Vermögen durch einen Pflegefall aufgebraucht wird oder das Objekt zuvor durch Nießbrauchrecht oder lebenslanges Nutzungsrecht der Wohnimmobilie übertragen wurde.
Tipps auch im Notfallordner-Vorsorgeordner enthalten —>
In unserem hektischen Alltag denken die meisten von uns ungern über schwierige Situationen nach, die eintreten könnten, wenn wir plötzlich handlungsunfähig werden oder versterben. Doch die Realität ist, dass Unfälle, Krankheiten oder andere unerwartete Ereignisse jederzeit eintreten können. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, um im Ernstfall bestmöglich vorbereitet zu sein. Ein unverzichtbares Instrument für diese Vorsorge ist der Notfallordner.
Warum ist ein Notfallordner wichtig?
Ein Notfallordner ist ein Dokument, das alle wichtigen Informationen und Dokumente an einem leicht zugänglichen Ort bündelt. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, eines Unfalls oder des eigenen Ablebens bietet der Notfallordner eine wichtige Orientierungshilfe für Angehörige und Bevollmächtigte. Er ermöglicht es diesen, schnell auf relevante Informationen zuzugreifen und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um Ihre Angelegenheiten zu regeln.
Ein Notfallordner bietet nicht nur praktische Unterstützung in Krisensituationen, sondern verhindert auch potenzielle Probleme und Streitigkeiten, die entstehen können, wenn wichtige Unterlagen und Informationen nicht leicht zugänglich sind. Zudem kann ein gut strukturierter Notfallordner dazu beitragen, Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich medizinischer Behandlungen, Vermögensverwaltung und Nachlassregelung klar und eindeutig festzuhalten.
Was sollte im Notfallordner enthalten sein?
Ein umfassender Notfallordner sollte verschiedene Kategorien von Dokumenten und Informationen enthalten. Dazu gehören:
Persönliche Dokumente: Hierzu zählen Ausweispapiere wie Personalausweis, Reisepass, Führerschein, aber auch Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Scheidungsurkunden.
Finanzunterlagen: Dazu gehören Bankunterlagen, Kreditkarteninformationen, Versicherungspolicen, Hypothekenverträge, Aktienzertifikate, Renten- und Pensionsunterlagen sowie Informationen zu laufenden Verträgen und Abonnements.
Gesundheitsdokumente: Hierzu zählen Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Krankenversicherungsinformationen, Medikamentenpläne, Arzt- und Behandlungsunterlagen sowie Kontaktdaten von Ärzten und medizinischen Fachkräften.
Testament und Vollmachten: Ein Notfallordner sollte auch Ihr Testament, Ihre Generalvollmacht und Ihre Vorsorgevollmacht enthalten. Diese Dokumente regeln, wer im Ernstfall für Sie handeln darf und wie Ihr Vermögen verteilt werden soll.
Immobilienunterlagen: Falls Sie Immobilien besitzen, sollten entsprechende Dokumente wie Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Mietverträge und Hypothekenurkunden im Notfallordner enthalten sein.
Weitere wichtige Informationen: Dazu gehören beispielsweise Passwörter für Online-Konten, Informationen zu Haustieren, Anweisungen für den digitalen Nachlass und Kontaktdaten von wichtigen Ansprechpartnern wie Anwälten, Finanzberatern und Vertrauenspersonen.
Fazit
Ein Notfallordner ist ein unverzichtbares Instrument, um für unvorhergesehene Ereignisse vorzusorgen und Ihre Angelegenheiten im Ernstfall zu regeln. Indem Sie rechtzeitig einen Notfallordner erstellen und regelmäßig aktualisieren, geben Sie sich selbst und Ihren Angehörigen ein Stück Sicherheit und Gewissheit in unsicheren Zeiten. Investieren Sie daher die Zeit und Mühe, um einen Notfallordner zu erstellen – es könnte sich als eine der wichtigsten Entscheidungen Ihres Lebens erweisen.
Einen Notfallordner für alle Gruppen gibt es im Übrigen nicht. Schon durch die berufliche Tätigkeit gibt es erhebliche Abweichungen. Aber auch, wer bereits im Ruhestand ist, muss hier unterschiedliche Bereiche beachten.
Deshalb gibt es den Notfallordner von Notfallordner-Vorsorgeordnerin über 90 verschiedenen Versionen.
Ob #Dokumentenordner, #Vorsorgeordner oder #Vorsorgemappe – Fast alle Produkte sind nur allgemein verfasst und berücksichtigen meist nicht spezielle Bereiche.
Bei Beamten sind eine Reihe von besonderen Merkmalen zu berücksichtigen, die sich auch z.B. aus den #Beihilfeverordnungen ergeben.
Hierbei muss z. B. auf die unterschiedlichen #Beihilfeverordnungen von:
– EU-Beamten
– Bundesbeamte
– Landesbeamte
– Kommunalbeamte
geachtet werden.
Gerade bei #Geschäftsunfähigkeit, Pflegefall oder bei Tod ergeben sich hier Unterschiede.
Der #Notfallordner für #Beamte bietet hier wertvolle Hinweise (Ratschläge, Tipps, Vordrucke) die für Angehörige sehr nützlich sind.
Wenn der Beamte durch Unfall oder Krankheit geschäftsunfähig wird, können Angehörige sehr schnell auch handeln.
Auch wenn der Beamte stirbt, ergeben sich für den Ehegatten/Lebenspartner wichtige Aspekte, die beachtet werden sollten.
Der Notfallordner hätte geholfen – Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sind auch Schenkungen zu berücksichtigen, mit denen der Erblasser seine Erben noch zu Lebzeiten bedacht hat. Dabei gilt es, genau hinzuschauen.
Dabei können Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Im Erbfall seien zur korrekten Bemessung der Erbschaftsteuer deshalb auch zuvor getätigte Schenkungen des Erblassers an den Erben der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Aus der Summe der übertragenen Werte werde die Erbschaftsteuer errechnet, eine möglicherweise zuvor gezahlte Schenkungsteuer abgezogen.
Wichtig dabei: Wird gegen einen zuvor erlassenen Steuerbescheid aufgrund der Schenkung Einspruch eingelegt, sollte auch der Erbschaftsteuerbescheid mittels Einspruch offengehalten werden. Sonst kann die errechnete Gesamtsteuerlast falsch sein und später nicht mehr korrigiert werden, zeigt ein Fall, der vor dem Kölner Finanzgericht verhandelt wurde (Az.: 7 K 2272/21).
Bestandskräftiger Steuerbescheid nicht anfechtbar
Eine Erbin erhielt durch eine Schenkung ihres Vaters eine Hälfte einer Immobilie. Acht Jahre später erbte die Frau die zweite Hälfte. Den Wert der damaligen Schenkung stellte das für den Ort der Immobilie zuständige Finanzamt fest. Aufgrund eines Einspruchs wurde dieser später gemindert. In der Zwischenzeit war aber bereits der Erbschaftsteuerbescheid vom zuständigen Finanzamt am Wohnsitz der Erbin bestandskräftig geworden – dort wurde noch mit dem höheren Wert der Schenkung gerechnet.
Der Grund: Das für den Erbschaftsteuerbescheid zuständige Finanzamt hatte keine Kenntnis von der Anfechtung der damaligen Wertfestsetzung der Immobilie. Es lehnte die Minderung des Bescheides ab. Das Finanzgericht bestätigte, dass in diesem Fall keine Änderung erfolgen muss. Die Erbin hätte rechtzeitig gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch erheben müssen und auf die noch offene Wertfeststellung der Vorschenkung hinweisen sollen.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: II R 45-22).
#Erbe #Testament #Pflege #Sozialhilfe – Was diese 4 Begriffe verbindet
Wer ist Erbe? –
Die #Erbreihenfolge ohne #Testament
Die Erbreihenfolge ist gesetzlich geregelt.
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die Erbreihenfolge.
Es macht Sinn auch den Stammbaum im #Notfallordner abzuheften.
Wenn ein Testament vorhanden ist können noch trotzdem #Kinder – falls diese nicht vorhanden sind, die Eltern- pflichtteilsberechtigt sein.
Beseonders bei Paaren oder Ehepaaren ohne Kinder können dann zum Beispiel pflegebedürftige Eltern (mit Sozialhilfe) ein Erbanspruch oder einen Pflichtteilsanspruch haben.
Eine Ablehnung ist bei Sozialhilfe nicht möglich! Deshalb auch das Erbe frühzeitig regeln!!!
Besonders extrem kann dies bei Unternehmern sein, wenn der Inhaber verstirbt und dann – weil Kinder nicht vorhanden sind- die pflegebedürftigen Eltern pflichtteilsberechtigt sein oder die Geschwister erben weil kein Testament vorhanden ist.
Nach folgender gesetzlicher Erbreihenfolge:
Ordnung
Ordnung
Ordnung
Ordnung
Ordnung Wenn niemand vorhanden ist, dann der Staa
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2)
§1925 BGB – Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
§1926 BGB – Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. … (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
Die Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. … Vielmehr erhöht sich der Erbanteil der anderen Urgroßeltern. Wenn kein Urgroßelternteil mehr lebt, erbt derjenige von diesen Abstammende, der zum Erblasser durch die wenigsten vermittelten Geburten getrennt ist, alleine.
Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Die Erben der 5. Ordnung sind die noch entfernteren Verwandten. Bei diesen beiden Ordnungen ist das Eintrittsrecht der Kinder zu den Ordnungen 2 und 3 abweichend geregelt: Stirbt ein Urgroßelternteil, so treten an dessen Stelle nicht automatisch seine Kinder.
Der Staat ist als gesetzlicher Erbe ein Zwangserbe. Er kann das Erbe nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB) oder darauf verzichten. … Der Fiskus kann auch nicht ohne Bestimmung eines anderen Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 1938 BGB) oder für erbunwürdig (§ 2344 Abs. 1 BGB) dieser Personen, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.
Notfallordner – Robo-Advisor – Das InterAktive BeratungsVideo zum Notfallordner
—> Fragen und Antworten, fast wie im täglichen Beratungsgespräch über das Thema Generationenberatung und Notfallordner. Dies bietet das IaBv – InterAktive BeratungsVideo.
Wie dieses interaktive Beratungsvideo funktioniert, erfahren Sie auf der Internetseite
Die ersten Ansätze des Notfallordners gab es in Teillösungen wesentlich früher.
Dabei wurde entweder der Schwerpunkt auf medizinische Bereiche, den Tod oder eine Teil-Notizensammlung Wert gelegt.
Die erste Form #Gesamt-Notfallordner wurde von Werner Hoffmann (jun.) und Werner Hoffmann (Sen). 1999 entwickelt. Hintergründe waren Erfahrungen durch familiäre Schicksalsschläge.
Beide Autoren haben in dem Notfallordner umfangreiches Knowhow eingebracht.
So war Werner Hoffmann (sen.) bei einer gesetzlichen Krankenkasse u.a. in der Fachabteilung Krankenbetreuung tätig.
Werner Hoffmann jun. hatte umfangreiche Ausbildungen und Studien erworben:
Versicherungskaufmann (speziell auch private Krankenversicherungen)
Seniorenberater (bei NWB-Steuerberater-Akademie)
Generationenberater (IHK)
Fachwirt f. Marketing
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (theor.)
Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)
Gerade dieses umfangreiche Knowhow aus unterschiedlichen Fachbereichen führt dazu, dass der Notfallordner nicht nur ein einfacher Ablage- und Dokumentenordner ist, sondern auch viele Tipps zu unterschiedlichen Lebenssituationen enthält.Notfallordner Vorsorgeordner
Der #Notfallordner wurde 2008 dem gemeinnützigen Verein kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Seit 2008 wurde der Inhalt des Notfallordners inzwischen über 300.000 mal downgeloadet.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach einer gedruckten Version wurde der Notfallordner dann in einer gedruckten Version aufgelegt.
Die gedruckte Version wird von einem Verlag angeboten. Das Grundwerk bietet in 12 Kapitel umfangreiche Vorsorge für den Ernstfall auf über 140 Seiten.
Der damalige Notfallordner wurde dann auf über 90 verschiedene Versionen weiterentwickelt.
Die Gründe: Sehr stark ist der Inhalt auch durch andere Bereiche zu ergänzen, denn einen Notfallordner, der alles berücksichtigt, kann es genauso wenig geben, wie einen Schuh, der jedem passt. So ist die berufliche Tätigkeit ein wesentliches Unterscheidungungsmerkmal, der unbedingt beachtet werden muss. Dabei spielt nicht nur die jetzige Tätigkeit, sondern auch eine frühere Tätigkeit eine wesentliche Rolle.
Kleine Übersicht über die verschiedenen Notfallordner
– Notfallordner für Angestellte / Rentner
– Notfallordner für Beamte / Pensionäre und deren Ehegatten
– Notfallordner für Heilberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker)
– Notfallordner für Selbstständige
– Notfallordner für Unternehmer
– 41 unterschiedliche Notfallordner für zulassungspflichtige Handwerket
– Notfallordner für zulassungsfreie Handwerker
– Notfallordner für Architekten
Beispiele: Gründe für die Unterscheidungen sind zum einen durch die Erläuterungen, der Erbschaftssteuer, ggf. Beihilfe, Unternehmensform dringend zu beachten.Notfallordner www.notfallordner-vorsorgeordner.de
Ein allgemeiner Notfallordner ist oft nicht die passende Lösung.
Hilfreich ist im Übrigen auch für die Auswahl des Notfallordners und die Festlegung des richtigen Inhalts.
Speziell für zu diesem Notfallordner wurde ein interaktives Beratungsvideo (kostenfrei) entwickelt.
Wie dieses interaktive Beratungsvideo funktioniert, erfahren Sie auf der Internetseite
9,66 Mio. Ehepaare sind in Deutschland ohne Kinder. Zusätzlich gibt es nochetwa 2,19 Mio. nichteheliche Lebensgemeinschaften. Somit gibt es 11,85 Mio. Paare ohne Kinder.
Die rechtlichen Aspekte werden oft vergessen.
So sind viele Paare der Ansicht, dass beispielsweise der Partner für einen alles erledigen darf, wenn man durch Krankheit oder Unfall selbst nicht mehr geschäftsfähig ist.
Auch beim Erbe meinen die Paare ohne Kinder, dass automatisch der Partner dann alles erbt. Besonders oft sind Ehepaare der Auffassung, dass der überlebende Ehepartner alles erbt.
Besonders wichtig ist eine Generalvollmacht. Hierzu sollte natürlich auch ein 100%iges vertrauen vorhanden sein. Die Generalvollmacht ist mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht verknüpft.
Durch die Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte (also der Partner, der noch geschäftsfähig ist) alle festgelegten Dinge erledigen. Den Umfang kann der Vollmachtgeber (die Person, die eine Vollmacht erteilt) selbst festlegen.
Die Generalvollmacht sollte beim Notar beurkundet werden. Ist die Generalvollmacht nicht beim Notar beurkundet, dann gilt die Generalvollmacht nicht für andere Dinge, die beurkundet sind.
Beim Notar beurkundet sind beispielsweise Immobilien, also Grundstücksbesitz, Eigentumswohnungen, Immobilienkredite oder auch Kapitalgesellschaften (GmbH, UG).
Wer beispielsweise keine notarielle Generalvollmacht hat – sondern eine handgeschriebene Generalvollmacht – und später eine Immobilie erbt und dann geschäftsunfähig wird, hat durch eine handgeschriebene Generalvollmacht eine Teilvollmacht. Die handgeschriebene Generalvollmacht ist nutzlos, wenn es um die Immobilie geht.
Auch verheiratete Paare sollten darauf achten, dass eine eigene notarielle Generalvollmacht vorhanden ist. Ein Ehepartner kann nicht automatisch für den anderen Ehegatten handeln.
Wird der Ehemann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall oder z. B. einen Herzinfarkt auch geschäftsunfähig, dann sollte eine Generalvollmacht vorhanden sein.
Ist keine Generalvollmacht vorhanden, dann muss der geschäftsfähige Ehepartner die Betreuung beim Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) beantragen.
Nicht in jedem Fall erhält der Ehepartner die Betreuung. Und selbst wenn der Ehepartner die Betreuung erhält, dann muss der Partner oder auch der Ehepartner das Vermögen des Geschäftsunfähigen separat verwalten.
Wird eine Unfallinvaliditätsleitung beispielsweise fällig, dann darf der geschäftsfähige Partner (Betreuer) diese Leistung nicht für sich oder die Familie verwenden, es sei denn die Unfallversicherung hat bestimmte vertragliche Konstruktionen erfüllt oder es besteht eben eine Generalvollmacht.
Neben der separaten Verwaltung des Vermögens und Eigentums vom Partner (egal ob Ehepartner oder Partner) muss dann auch jährlich eine Einnahme-Überschussrechnung und eine Vermögensübersicht bzw. Vermögensveränderungsbilanz erstellt werden,
Deshalb ist es besser, wenn ein Paar oder Ehepaar eine Generalvollmacht beim Notar beurkunden lässt.
Übrigens sollte auch für Kinder eine eigene beurkundete Generalvollmacht ab 18 erstellt werden. Bei einem Vermögen von 5.000 Euro kostet die Generalvollmacht etwa 100 Euro inkl. MWSt. (davon 45 Euro Netto Notargebühr, Rest Schreibgebühren und MWS.).
Die Generalvollmacht ab 18 ist deshalb wichtig, weil Eltern nur bis zum Ende des vollendeten 17. Lebensjahr für die Kinder entscheiden dürfen. Ab 18 ist Schluss.
Erleidet das Kind ab dem 18. vollendeten Lebensjahr einen Unfall oder Krankheit und ist nicht mehr geschäftsfähig, haben die Eltern keine Entscheidungsbefugnis.
Paare und Ehepaare im Todesfall
Stirbt ein Partner oder Ehepartner, dann ist entscheidend, ob
kein Testament
ein handgeschriebenes Testament
ein notariell beurkundetes Testament
vorhanden ist.
Erben ohne Testament
Wenn kein Testament vorhanden ist, geht die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der überlebende unverheiratete Partner erbt nichts!
Der verheiratete überlebende Ehepartner erbt teilweise. Wie viel der überlebende Ehepartner erbt, ist abhängig, ob Kinder und andere Verwandte noch leben.
Sind beispielsweise keine Kinder vorhanden, aber es leben noch die Eltern, dann haben die Eltern einen Erbanspruch. Könnten die Eltern noch auf den Erbanspruch verzichten, dann kann der überlebende (Ehe-)Partner auch vollständig erben. Ist aber eines der Eltern Pflegefall, dann ist der Verzicht regelmäßig nicht möglich.
Erben mit handgeschriebenen Testament
Hat das Ehepaar ein Testament handschriftlich – juristisch einwandfrei – verfasst, dann können sie sich zwar gegenseitig als Erben einsetzen, allerdings gibt es einen sogenannten Pflichtteil, den Kinder oder auch Eltern erben!
Sind die Eltern Pflegefall und das Sozialamt ist involviert, dann ist ein Erbverzicht auf den Pflichtteil durch die Kinder oder Eltern nicht mehr möglich. Ein Erbverzicht auf den Pflichtteil muss im Übrigen beim Notar beurkundet werden.
Oft besteht die irrige Auffassung, dass ein handgeschriebenes Testament ausreichend ist. In vielen Fällen kann ein handgeschriebenes Testament nicht nur falsch sein, sondern auch nicht preiswerter, als ein Testament vor dem Notar.
Wenn nur ein handgeschriebenes Testament vorhanden ist, dann wird im Todesfall ein Erbschein notwendig. Die Gebühren eines Erbscheines sind in gleicher Höhe wie die Gebühren bei einem Testament. Ist das heutige Vermögen sogar geringer als im späteren Todesfall, weil:
das Vermögen durch Ersparnisse
die Immobilienpreise ansteigen
man vielleicht selbst noch erbt,
dann ist der Erbschein vielleicht erheblich teurer.
Besteht ein notarielles Testament, dann ist im Todesfall auch kein Erbschein, sondern eine Testamentseröffnung notwendig. Die Testamentseröffnung kostet 100 Euro.
Sofern jemand jedoch eine sehr kleine Rente hat, geringe Ersparnisse hat, nichts mehr erben wird und im Pflegefall das gesamte Vermögen dann aufgebraucht wäre, dann wäre das handschriftliche Testament inklusive Erbschein vielleicht nicht teurer, als ein Testament mit Testamentseröffnung.
Wenn es um die Themen Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung, Unternehmervollmacht und Testament geht, dann ist der Notfallordner – Vorsorgeordner ein hilfreiches Instrument durch viele umfangreiche Tipps.
Wenn jemand stirbt, ist ein Gericht für den Nachlass zuständig. Doch welches Gericht ist das? Die rechtlichen Vorgaben hierzu geben immer wieder Anlass zur Interpretation.
Für Nachlassangelegenheiten sind die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen zuständig.
Doch gilt das auch, wenn sich der Erblasser unter Beibehaltung seiner Wohnung in ein Hospiz begeben hat, wo er dann verstorben ist?
Nein, entscheidet das Kammergericht (KG) Berlin (Az.: 1 AR 1020/20).
Aus dem Krankenhaus wird sie in eine «Beatmungs-WG» entlassen.
Ihre Wohnung wird aber nicht aufgelöst. Nach drei Monaten soll entschieden werden, ob die Erblasserin in diese zurückkehren kann.
Dazu kommt es aber nicht, da sie nach erneuten Krankenhausaufenthalten zur Palliativpflege aufgenommen wird, wo sie am nächsten Tag stirbt.
Nach ihrem Tod ist fraglich, welches Gericht für ihre Nachlassangelegenheiten zuständig ist – das Gericht, wo ihre Wohnung lag oder das am Ort des Hospizes gelegene.
Das Urteil:
Die Richter entschieden, dass das Gericht am Ort der Wohnung der Frau zuständig ist. Maßgeblich sei nicht der schlichte Aufenthalt der Person, sondern der gewöhnliche Aufenthalt.
Damit sei der Ort gemeint, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person und damit ihr Daseinsmittelpunkt liege.
Der vorübergehende Aufenthaltswechsel habe den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Erblasserin, die auch über soziale Beziehungen verfügte, unberührt gelassen. Wird die bisherige Niederlassung – wie hier – nicht aufgehoben, setzt die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts voraus, dass dieser auf einige Dauer hin angelegt ist.
Auch bei Dauerbeatmung über mehrere Monate oder Komapatienten ist der gewöhnliche Aufenthaltsort wohl die Heimatanschrift.
Besonders wichtig ist bei diesen Patienten aus rechtlicher Sicht folgendes:
1. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und bei minderjährigen Kindern die Sorgerechtsverfügung
2. Notariell beurkundetes Testament
Die Unterscheidung von den einzelnen Verfügungen und Vollmachten
In einer Patientenverfügung legt der Patient selbst für sich fest, was mit ihm gesundheitlich passiert, wenn er selbst nichts mehr entscheiden kann.
In der Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht legt der Betroffene (Vollmachtgeber) fest, wer und was eine andere Person (Bevollmächtigte) für ihn erledigen darf.
Die Vorsorgevollmacht ist ein gesundheitlicher Unterpunkt in der Generalvollmacht. Hier legt der Vollmachtgeber fest, dass der Bevollmächtigte Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen darf. Insoweit muss die „Patientenverfügung“ unbedingt mit der Vorsorgevollmacht nicht im Widerspruch stehen.
Ebenso wird in der Generalvollmacht festgelegt, dass – wenn die Generalvollmacht nicht gültig sein sollte – die Betreuungsverfügung Gültigkeit hat.
In der Betreuungsverfügung legt der Betroffene seine Wünsche bei der Betreuung fest.
Allerdings: Das Betreuungsgericht entscheidet dann, wer letztendlich als Betreuer eingesetzt wird.
Der Hauptunterschied von Betreuung und Generalvollmacht:
Wer eine Betreuungsvollmacht erhalten hat muss etwa 52 unterschiedliche Gesetze beachten. Darüber hinaus muss der Betreuer jährlich eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung sowie Vermögensveränderungsbilanz beim Betreuungsgericht vorlegen.
Ebenso müssen Belege aufbewahrt werden (ähnlich dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung).
Dies gilt nicht nur bei der Betreuung durch Fremde, Kinder oder Nichtverheiratete, sondern auch bei Ehepartnern!
Vorsicht bei selbst verfassten Dokumenten!
Wenn eine Generalvollmacht nicht notariell beurkundet ist, gilt diese nicht für:
Grundstücke
Häzser
Eigentumswohnung
Oder Firmen, die notariell beurkundet sind (z.B. UG, GmbH)
Da fast jeder Bürger in deutschland irgendwann auch einen Teil einer Immobilie miteerbt, macht es sind eine General- und Vorsorgevollmacht immer beim Notar beurkunden zu lassen.
Welche Kosten entstehen durch notarielleGeneralvollmacht?
Die Höhe der Kosten hängt von dem sogenannten Aktivvermögen ab.
Hierbei werden alle Vermögenswerte berücksichtigt und Schulden nicht abgezogen.
Hat jemand ein Bankguthaben von 3.000 Euro und ein e-bike von 2.000 Euro, dann beträgt der aktive Vermögenswert 5.000 Euro.
Die Notargebühr beträgt in diesem Beispiel 45 Euro zuzüglich Schreibgebühr und Mehrwertsteuer ca. 100 Euro.
Je höher das Aktivvermögen zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung ist, desto höher ist die Gebühr beim Notar.
Wer als Schüler, Azubi, Student oder Berufsanfänger die notarielle Beurkundung vornehmen lässt, bezahlt also gemäß oberem Beispiel rund 100 Euro.
Wer ein Haus geerbt hat oder kauft hat anschließend dann bei der notariellen Beurkundung oft Kosten von 700-800 Euro.
Bei einem Ehepaar entstehen natürlich Kosten für beide Vollmachten.
Insofern ist es sinnvoll die notarielle Beurkundung möglichst frühzeitig vorzunehmen.
Für Selbstständige und Unternehmer sind viele zusätzliche Punkte zu beachten.
Hilfreich ist im Übrigen für jede Person ein eigener Notfallordner – Vorsorgeordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de
Notfallordner Vorsorgeordner Generalvollmacht Vorsorgevollmacht – Ab 18 eine Pflicht für Jeden
#Notfallordner #Vorsorgeordner
Ob Unfall oder Krankheit – Beide Fälle können zur Geschäftsunfähigkeit führen.
Aus diesem Grund sollte jeder Mensch ab dem vollendeten 18.Lebensjahr mindestens
• eine General- und Vorsorgevollmacht
• einen Notfallordner mit wichtigen Informationen
besitzen.
Wer Kinder und Enkelkinder hat, sollte sich bewusst sein, dass ab dem 18.vollendeten Lebensjahr die Erziehung juristisch endet und auch im Notfall die Eltern oder Großeltern, Onkels, Tanten, Paten nicht mehr tätig sein können.
Aus diesem Grund ist die Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht dringend ab dem 18.vollendeten Lebensjahr notwendig.
Die General- und Vorsorgevollmacht könnte theoretisch ohne Notar gemacht werden.
Wenn jedoch der Sprössling
• eine Eigentumswohnung
• ein Haus oder Grundstück
• eine Kapitalgesellschaft (GmbHoder zB UG)
• besitzt oder später erbt oder kauft,
• dann ist es sinnvoll die General- und Vorsorgevollmacht sofort beim Notar machen zu lassen.
Grund:
Damit für Rechtsgeschäfte die General- und Vorsorgevollmacht auch für Eigentum oder Kapitalgesellschaften gültig ist, muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein.
Die Gebühren der Generalvollmacht errechnen sich aus dem Aktivvermögen.
Wer nur 5.000 Euro hat, bezahlt für die Generalvollmacht 45 Euro Beurkundungsgebühr (zuzüglich MWSt und Schreibgebühren).
Wer die Generalvollmacht erst dann macht, wenn er ein Haus oder eine ETW besitzt (Kauf oder Erbe), bezahlt er wesentlich mehr (je nach Wert des Objektes).
Schulden werden nicht abgezogen, denn die Gebühren errechnen sich aus dem sogenannten Aktivvermögen.
Ein Haus oder eine ETW kann man auch vor dem Notar schlecht verschweigen, denn ein Blick des Notars in das Grundbuch macht es sichtbar was einem gehört.
Neben der General- und Vorsorgevollmacht ist auch die Patientenverfügung und ggf. der Organspendeausweis sinnvoll.
Alle Unterlagen sollten in einem speziellen Notfallordner gesammelt sein.
Der Notfallordner sollte auch weitere Unterlagen, Notizen und auch Tipps beinhalten.
Gewarnt wird vor digitalen Notizen.
Grund:
Die Notizen in elektronischer Form finden die Angehörigen sehr oft nicht; selbst dann, wenn die Angehörigen wissen, wo diese sind.
Zu oft wechselt man den Laptop oder das Betriebssystem.
Und bei einem Crash der Festplatte sind die Notizen auch weg.
Selbst bei der Digitalisierung bei einem Dienstleister entsteht das Problem, dass dort nur die digitalen Unterlagen sind.
Die notwendigen Unterlagen müssten dann wieder Zuhause in einem Ordner aufbewahrt werden.
Dazu zählen nicht nur die o.g. Vollmachten, sondern ggf. auch:
• Geburtsurkunde
• Impfbuch
• Original-Scheidungsurteil
• etc.
Insoweit ist ein Notfallordner immer wichtig!
Und auch bei der Art des Notfallordners muss dringend unterschieden werden, denn zu unterschiedlich sind die Anforderungen.