Tag: 13. Mai 2023

Rente beziehen und einfach nicht kündigen. Geht das?

Rente beziehen und einfach nicht kündigen. Geht das?

Frührente plus Arbeit: Was gilt arbeitsrechtlich?

Frührente – also der Bezug der Altersrente vor dem Zeitpunkt der Regelaltersrente – bekommen und zugleich weiter im Job arbeiten – für viele Ältere eine interessante Option.

Doch was heißt das für das #Arbeitsverhältnis?

Inhalt

Muss ich meinen Arbeitgeber über meinen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente informieren?

Darf mir der Arbeitgeber wegen des Renteneintritts kündigen?

Kann das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag mit einer allgemeinen Befristungsregelung ausgehebelt werden, wenn nur eine vorgezogene Altersrente – mit oder ohne Abschlag – gezahlt wird?

Kann ich die Hochrechnung des Arbeitgebers ablehnen?

Hat der Renteneintritt Folgen für mein Arbeitsverhältnis?

Kann das Arbeitsverhältnis auch bei einer vorgezogenen Altersrente automatisch enden?

Kann ein Rentenantrag schaden, wenn Entlassungen und eine Sozialauswahl anstehen?

Zunächst kommt es darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.

Vielfach dürften Sie im Arbeitsvertrag zum Thema vorzeitige Altersrente gar nichts finden.

Teilweise gibt es jedoch Regelungen im Tarifvertrag.

Beispiel —> Auswirkung bei Tarifbeschäftigten der Versicherungsbranche

„Das Arbeitsverhältnis endet spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die/der Angestellte erstmals Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, oder mit Ablauf des Monats, in dem sie/er die Altersgrenze für eine Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen der Rentenversicherung erreicht hat. Abweichende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind zulässig.“

Beispiel Manteltarifvertrag für das Private Versicherungsgewerbe (§15 Abs.6, die für Innendienst und den Werbeaußendienst (§ 23 Abs.2) gilt

Nach dieser Regelung könnte zwar der Arbeitgeber mit Beginn der Altersrente kündigen, allerdings wird der Arbeitgeber dies wohl im Zeitalter des Fachkräftemangel wohl kaum tun. Und im Rahmen der Gleichbehandlung kann der Arbeitgeber auch keine individuelle Entscheidung treffen. Fraglich wäre auch vor dem Arbeitsgericht, inwieweit der Arbeitgeber die betreffenden Mitarbeiter aufgrund dieser veralteten Regelung kündigt und auf der anderen Seite wieder Personal sucht und einstellt.

Die tarifliche Regelung könnte auch bedeuten, dass die Befristung/das Ende des Arbeitsvertrages mit Beginn der Altersrente – also nicht einer Teilrente oder nicht bei vorgezogener Altersrente – sondern nur wenn die volle Altersrente (Regelaltersrente) gewährt wird ODER – weil noch keine Regelaltersrente beantragt wurde – ein ANSPRUCH auf Regelaltersrente bestehen würde.

Es wäre vorstellbar, dass zeitlich überholte Tarifvertragsregelungen dann zu Abfindungen führen könnten.

Arbeitgeber werden – wenn sie gut beraten sind und nicht gerade Personal abbauen müssen – es eher akzeptieren, wenn ein Arbeitnehmer die Altersrente für langjährige – bzw. besonders langjährige – Versicherte neben seinem Gehalt weiter bezieht.

Im Übrigen ist die Regelung im Tarifvertrag nicht nur überaltert und noch im Zusammenhang mit den früheren Rentenregelungen zu sehen, sondern auch deshalb gerade im Wandel, weil die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersrenten (vor der Regelaltersgrenze) weggefallen ist. Bedenklich ist diese Tarifregelung auch, weil §41 SGB VI hier andere Regelungen vorsieht (s. Unten im Text).

Übrigens können auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung bestehen (zB bei Pensionskassen §232 VAG, Konflikt von Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht).

Was ist, wenn kein Tarifvertrag/Arbeitsvertrag hier Einschränkungen vorsieht?

Dann könnte man sagen: Der Rentenantrag geht Ihren Arbeitgeber nichts an. Das hilft Ihnen aber nicht weiter, weil der Arbeitgeber indirekt durch die Deutsche Rentenversicherung ohnehin von Ihrem Rentenantrag erfährt.

Informiert die Rentenversicherung meinen Arbeitgeber über meinen Rentenantrag?

So direkt tut sie das nicht. Indirekt kommt Ihr Arbeitgeber aber ins Spiel, wenn es um die Berechnung Ihrer Rente geht.

Da Sie einige Monate vor dem Renteneintritt Ihre Rente beantragen, wird Ihr letztes Arbeitsentgelt vor Rentenbezug in den meisten Fällen aufgrund einer Hochrechnung durch Ihren Arbeitgeber ermittelt.

Eine solche Hochrechnung fordert die gesetzliche Rentenversicherung bei Ihrem Arbeitgeber an, wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis sind und Rente beantragen. Erhält Ihr Arbeitgeber eine entsprechende Anfrage von der Rentenversicherung, so ist für den Arbeitgeber natürlich klar zu erkennen, dass Sie einen Rentenantrag gestellt hat.

Kann ich die Hochrechnung des Arbeitgebers ablehnen?

Ja, das geht. Sie können in Frage 9.7.2. des aktuellen Rentenantragsformulars „Nein“ ankreuzen und so die Hochrechnung verhindern.

Doch die Deutsche Rentenversicherung benötigt natürlich die Information über das Gehalt der letzten Monate vor dem Rentenantrag.

Deshalb erhält Ihr Arbeitgeber eine maschinelle Anforderung zur Meldung der letzten Vor-Renten-Entgelte. 

Hieraus geht zwar nicht hervor, warum diese Meldung verlangt wird. „Der Arbeitgeber erfährt somit nicht durch die Rentenversicherung von der Rentenantragstellung, allerdings wird jeder logisch mitdenkende Personalsachbearbeiter an der elektronischen Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers, eine sogenannte GML57 Meldung für seinen Mitarbeiter im Rentenalter abzusetzen, erkennen, dass dieser einen Rentenantrag gestellt hat.

Tipp: Da Ihr Arbeitgeber ohnehin vom Rentenantrag erfährt, ist es sinnvoll, wenn Sie von vornherein mit offenen Karten spielen und ihm mitteilen, dass Sie ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen möchten. Vielfach dürfte das für den Arbeitgeber sowieso kein Problem sein.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht müssen Sie Ihren Arbeitgeber ohnehin über den Rentenantrag informieren.

Denn bei Bezug einer vollen Altersrente ändert sich Ihr Krankenversicherungsbeitrag. Sie haben dann nämlich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.

Deshalb zahlen sie nur einen um 0,6 Prozentpunkte ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag.

Diese Beitragsermäßigung teilen Sie sich – genau wie generell den Beitrag – mit Ihrem Arbeitgeber. Das bedeutet: Bei einem Bruttoentgelt von 3000 Euro zahlen Sie beispielsweise jeden Monat neun Euro mm weniger an Krankenversicherungsbeiträgen – ebenso wie Ihr Arbeitgeber.

Damit Ihr Arbeitgeber den korrekten Beitrag abführen kann, muss er über Ihren Vollrentenbezug informiert werden. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Dies regelt § 28o SGB IV.

Darf mir der Arbeitgeber wegen des Renteneintritts kündigen?

Nein, eine Kündigung allein wegen des Anspruchs auf Rente beziehungsweise Rentenbezugs ist verboten. Im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ausdrücklich eine Regelung zu „Altersrente und Kündigungsschutz“. Darin heißt es:

„Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann“ (§ 41 SGB VI).

Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es in ihren gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen folgendermaßen: Der Gesetzgeber „legt fest, dass die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, nicht ausschlaggebend für eine Kündigung des Versicherten durch den Arbeitgeber sein darf“.

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch aus diesem Grund kündigt, können Sie hiergegen mit einiger Aussicht auf Erfolg vor dem Arbeitsgericht klagen.

Hat der Renteneintritt Folgen für mein Arbeitsverhältnis?

Das hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist. Das Arbeitsrecht unterscheidet nämlich fein säuberlich zwischen Befristung/Fristablauf und Kündigung.

Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen zwar nicht kündigen, aber das Arbeitsverhältnis kann automatisch aufgrund einer Befristung enden.

Eine Befristung des Arbeitsvertrags auf das 65. Lebensjahr beziehungsweise auf das „reguläre Renteneintrittsalter“ ist erlaubt und findet sich in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen. Sie ist nach § 41 SGB VI völlig in Ordnung.

Kann das Arbeitsverhältnis auch bei einer vorgezogenen Altersrente automatisch enden?

Ja, aber nur unter einer Bedingung. Eine solche Vereinbarung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie „innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt [also dem für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente geltenden Alter] abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist“ (§ 41 SGB VI). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine Befristungsregelung im Arbeitsvertrag nicht rechtsgültig.

Es reicht nicht, dass die Befristungsregelung in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Sie muss darüber hinaus in den letzten drei Jahren vor Ihrem (möglichen) vorgezogenen Renteneintritt bestätigt worden sein.

Kann ein Rentenantrag schaden, wenn Entlassungen und eine Sozialauswahl anstehen? (Sozialplan)

In solchen Fällen kommt es gar nicht unbedingt auf Ihren Rentenantrag an. Es kann Ihnen schaden, wenn Sie überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen – auch wenn sie diese gar nicht beantragen.

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 8. Dezember 2022 entschieden, dass Rentennähe oder Rentenbezug bei der Sozialauswahl „Minuspunkte“ ergeben können (Az. 6 AZR 31/22).

So kann es sozial gerechtfertigt sein, einen 40jährigen Familienvater von der Entlassung zu verschonen und dafür einen 63jährigen zu entlassen, der innerhalb des nächsten Jahres eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen könnte.

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Das BAG befand: Selbst eine „Rentennähe“, also die Möglichkeit innerhalb der nächsten beiden Jahre, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, kann bei einer Sozialauswahl negativ berücksichtigt werden.

Was ist wenn ich Witwe(r) bin?

Bei einer #Hinterbliebenenrente (§97 SGB IV) findet eine Anrechnung der Renten, selbstständigen Einkünften und Einkünften aus Beschäftigungen statt.

Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung werden nur bei der sogenannten „neuen Hinterbliebenenrente (sogenannte 55%-Rente) angerechnet (§ 314 SGB VI, Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes)

Hier sollten die Auswirkungen auch durch einen Rentenberater geprüft werden.

Grund: Ein früherer Rentenbezug mit Abschlag könnte zu einer kürzeren Kürzung bei der Witwenrente – Witwerrente – führen. So könnte eine Witwe die Altersrente mit Abschlag in Anspruch nehmen und ggf. weiter arbeiten.

Mit Beginn der Regelarbeitszeit würde dann ggf. aufgrund der geringeren Altersrente (im Vergleich zur Regelaltersrente) die Rentenkürzung bei der Witwenrente geringer ausfallen. Die genaue Prüfung ist sehr individuell. Hierzu sind durch den Rentenberater sogenannte „Was-wäre-wenn“ – Hochrechnungen notwendig.

Ergänzende Hinweise zur betrieblichen Altersversorgung und die Auswirkungen speziell bei Pensionskassen:

In Bezug auf eine Zusatzversorgung in einer Pensionskasse ist die Besonderheit von §232 VAG zu beachten! Eine Teilrente von 10% müsste bei der ZVK zu einer anteiligen Kürzung führen.

Die Definition der Pensionskasse in § 232 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beschreibt die Pensionskasse unter anderem als „rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das (…) Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht“.

Dass der oder die Versorgungsberechtigte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente haben kann, auch wenn das Erwerbseinkommen nicht wegfällt, führt im Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Pensionskasse zu Schwierigkeiten, weil der Gesetzgeber § 232 VAG bei der Gesetzesänderung zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze unverändert gelassen hat.

Man denke sich den Fall, in dem Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten haben und nach dieser Zusage Anspruch auf vorgezogene Betriebsrenten besitzen, obwohl sie daneben noch beim zusagenden Arbeitgeber weiterarbeiten und von diesem auch noch Erwerbseinkommen beziehen. Wenn diese Zusage über eine Pensionskasse durchgeführt wird, besteht im Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgeber der Anspruch auf Leistung. Im Deckungsverhältnis zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber wäre die Pensionskasse nach § 232 VAG aber aufsichtsrechtlich gehindert, zu leisten. Auch hier droht eine Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers.

Ist die Pensionskasse also immer gehindert, zu leisten, wenn Versorgungsberechtigte noch Erwerbseinkommen beziehen?
Ein Jurist wird hier sagen: „Das kommt drauf an. „

Nach meiner Auffassung müsste wie folgt differenziert werden:

  1. Bei denjenigen Berechtigten, die betriebstreu bleiben und eine Pensionskassenleistung neben dem Erwerbseinkommen des die bAV zusagenden Arbeitgebers erhalten sollen, besteht das zuvor beschriebene aufsichtsrechtliche Risiko.
  2. Bei denjenigen Berechtigten aber, die mit unverfallbarer Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung beim zusagenden Arbeitgeber ausgeschieden sind und nun eine Pensionskassenleistung neben einem völlig anderen Erwerbseinkommen bei einem neuen Arbeitgeber erhalten sollen, spricht viel dafür, anzunehmen, dass die Voraussetzung des „Wegfall des Erwerbseinkommens“ in § 232 VAG erfüllt ist.

Mit dem Erwerbseinkommen in § 232 VAG ist m.E. nur dasjenige Einkommen gemeint, das Berechtigte vom zusagenden Arbeitgeber beziehen und das Grundlage für die Pensionskassenversicherung war, denn die Pensionskassenleistung soll nur dessen Wegfall kompensieren. 

Anderes Erwerbseinkommen hindert die Pensionskasse nicht zu leisten. Diese Auffassung ist aber bisher nicht rechtlich entschieden. 

Die BaFin und der Gesetzgeber sind gehalten, hier entsprechende Klarheit zu schaffen, die gesetzlichen Vorschriften entsprechend nachzubessern und die Voraussetzungen des VAG an die nach Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes am 01.01.2023 geltende Lebenswirklichkeit und die geänderten arbeitsrechtlichen Vorschriften anzugleichen.

Rente kriegen ist nicht schwer, die optimale Renten mit voller weiteren Gehaltszahlung zu bekommen, um so mehr. Die Hilfe durch einen Rentenberater / Fachanwalt für Arbeitsrecht kombiniert mit einem Fachanwalt für Sozialrecht zahlt sich durchaus aus.

Kategorien: 

#Gesetzliche #Rentenversicherung, #Regelaltersrente, #Rentenberater Tags: #Altersrente, #Rente kassieren und nicht kündigen

#Sozialplan, #Altersrente für #besonders #langjährig #Versicherte #Tarifvertrag #Private #Versicherungsgewerbe #Kündigung und #BefristungVeröffentlicht am Autor wehodiKategorien Altersversorgung, Arbeitslos-55plus, bAV-Experte, Betriebsrente, Demografie, Deutschland, Dokumentenmappe, Dokumentenordner, Einkommensteuer, Finanzen, Flexi-Rente, Forum-55plus, Gehaltsbuchhaltung, Generalvollmacht, Generationenberater, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, Job und Arbeit, Leistungszusage, Notfallmappe, Notfallordner, Pauschal dotierte Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pflegeversicherung, Rente, Renten-Experte, Rückgedeckte Unterstützungskasse, Steuertipps, Tarifrente, Unterstützungskasse, VersicherungsvertreterSchlagwörter #Rente und #Nicht #kündigen, #Witwenrente, Abfindung, Abfindungsangebot, AGG, Anrechnung Hinterbliebenenrente

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Früher in Rente – Neuerungen 2023

In die #Rente gehen, ohne Geld zu verlieren? Tabelle nach Jahrgängen zeigt es dir

Kennst Du Dein #Renteneintrittsalter? Wann Du in die Rente kannst und kein Geld verlierst, verrät Dein Geburtsjahr. Das Eintrittsalter steigt ab 2024 schon in 2-Monats-Schritten.

Neuerungen sind für das Jahr 2023 sind bei der Rente geplant. 

Viele Menschen haben Angst, einmal ohne Geld im Alter dazustehen.

Wer sogar früher in den #Ruhestand gehen möchte, muss sich die Frage stellen:

Wie hoch können die Abschläge ausfallen? Und vielen ist auch nicht immer ganz klar, wann man ohne finanzielle Verluste in Rente gehen kann. 

Dazu gab es eine wichtige Frist zu beachten. Die endete im März und konnte kräftige Abzüge bei der Rente durchaus verhindern. Die #Deutsche #Rentenversicherung (#DRV) sagt zudem ganz klar, für die verschiedenen Altersrenten gibt es vom Gesetzgeber festgelegte #Renteneintrittsalter. In einer Tabelle kann man sehen, wann man in den Ruhestand gehen kann, ohne mit Abschlägen rechnen zu müssen. 

Neu ab 2024 bei der Rente: Anhebung des #Renteneintrittsalters in 2-Monats-Schritten 

Wie man bei der DRV nachlesen kann, wird die #Altersgrenze für die #Regelaltersrente ohne Abschläge in den kommenden Jahren bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Angefangen mit dem Geburtsjahrgang 1947, wird demnach die #Altersgrenze bis 2023 um jährlich einen Monat angehoben.

Bist du zum Beispiel im Jahrgang 1956, kannst du den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge mit einem Alter von 65 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen. Ab 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 dann in 2-Monats-Schritten angehoben.

Ausgehend von dieser Anhebung in 2-Monats-Schritten, könnten Versicherte ab dem Jahrgang 1964 dann mit der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in Rente gehen, ohne finanzielle Einschränkungen in Kauf nehmen zu müssen. Es gibt allerdings auch einen Rentenrechner, der zeigt, wann man in den Ruhestand gehen könnte, wenn man sich mit dem entsprechenden Geld zufriedengibt. 

Tabelle zu Jahrgängen und Rentenalter

Wenn du Abschläge vermeiden möchtest beim Geld für deinen Ruhestand, dann findest du deinen Jahrgang in der Tabelle für das entsprechende Renteneintrittsalter:

Die Deutsche Rentenversicherung nennt allerdings auch einige Ausnahmen. So heißt es dort auch, dass das Renteneintrittsalter nicht für alle Versicherten auf 67 Jahre angehoben wird. Einige Altersrenten sind davon ausgenommen. Doch auch hier werden in Zukunft höhere Eintrittsalter gelten. 

#Ausnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung

Ausnahmen sind dem Bericht nach die Altersrente für #besonders #langjährig #Versicherte.

Wer mindestens 45 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht, hat zählt dazu.

Außerdem wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für #schwerbehinderte #Menschen stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Vorteil von Schwerbehinderten ist, dass die Wartezeiterfüllung nicht nach 45 Jahren erfüllt sein muss, sondern nur 35 Jahre.

Eine Besonderheit stellen laut DRV auch die Altersrenten für #langjährig #unter #Tage beschäftigte #Bergleute dar.

Hier gilt für die betroffenen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Und auch bei diesen Renten wird das Einstiegsalter laut Liste seit 2012 schrittweise um zwei Jahre angehoben:

Für die abschlagsfreie Rente wird stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird die Altersgrenze für Ihren abschlagsfreien Rentenbeginn grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr angehoben und bei den Hinterbliebenenrenten wird die Altersgrenze für eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente auf das 47. Lebensjahr erhöht – abhängig vom Todesjahr des Versicherten.

Tabelle „Renteneintritt ohne Abschlag“

Jahrgang

Renteneintrittsalter ohne Abschläge

vor 1947

65 Jahre

1947

65 Jahre und 1 Monat

1948

65 Jahre und 2 Monate

1949

65 Jahre und 3 Monate

1950

65 Jahre und 4 Monate

1951

65 Jahre und 5 Monate

1952

65 Jahre und 6 Monate

1953

65 Jahre und 7 Monate

1954

65 Jahre und 8 Monate

1955

65 Jahre und 9 Monate

1956

65 Jahre und 10 Monate

1957

65 Jahre und 11 Monate

1958

66 Jahre

1959

66 Jahre und 2 Monate

1960

66 Jahre und 4 Monate

1961

66 Jahre und 6 Monate

1962

66 Jahre und 8 Monate

1963

66 Jahre und 10 Monate

ab dem Jahrgang 1964

67 Jahr

Ruhestand

In Rente mit 55, 63 oder 65 Jahren – mit welchen Abschlägen du rechnen musst

Wer früher in Rente gehen will, muss dafür meist einen hohen Preis in Form von Abschlägen zahlen. Doch wie hoch sind die Einbußen genau? Wir verraten dir, wie du das ganz einfach selbst berechnen kannst.

• Wann kannst du frühestens in Rente gehen?

• Mit welchen Abschlägen musst du rechnen? 

• Wann lohnt sich für dich ein vorzeitiger Ruhestand?

• Wie kannst du das berechnen?

Die meisten Menschen haben große Vorfreude, wenn der Ruhestand naht. Die Vorstellung, nicht mehr jeden Tag arbeiten zu müssen und stattdessen das Leben genießen zu können, ist verlockend. Weil die #Lebenserwartung aber steigt und das #Rentensystem stetig gefüttert werden muss, wird das Renteneintrittsalter immer weiter nach hinten verlegt.

Waren es mal 63 Jahre, so wurde es stufenweise bis aktuell 67 Jahre angehoben.   

#Frührente und #Abschläge: Damit musst du rechnen, wenn du früher in Rente gehst

Das heißt: Alle, die ab Jahrgang 1964 geboren sind, müssen bis 67 Jahre arbeiten.

Wenn du schon früher deinen Ruhestand genießen möchtest, dann ist das durchaus möglich.

Allerdings musst du in dem Fall mit einem Abschlag auf deinen erworbenen Rentenanspruch rechnen – doch auch hier gibt es ein Mindestalter. Wer zu weit unter der Grenze liegt, kann noch keine staatliche Rente beziehen.

Alternativ kannst du auch eine #Ausgleichszahlung leisten.

Die fällt immer individuell aus und berechnet sich im Wesentlichen nach deiner Erwerbsbiografie.

Zusätzlich gibt es die folgenden Ausnahmen für das Renteneintrittsalter:

• Besonders langjährige Versicherte: Wenn du 45 Beitragsjahre erreicht haben solltest, kannst du ohne Abschläge Rente beziehen. Geburtenjahrgänge nach 1964 können dadurch bereits mit 65 Jahren in Rente.

• Jahrgänge vor 1964: Wer zwischen 1949 und 1963 geboren wurde, darf bereits nach 35 Versicherungsjahren in Rente. Diese Jahrgänge können somit von der Rente ab 63 Jahren profitieren – ohne Abschläge. Alle Voraussetzungen für eine Frührente ohne Abschläge sind hier zusammengefasst.

• Menschen mit #Behinderung: Liegt eine Schwerbehinderung vor, können die Betroffenen bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente. Mit #Abschlägen kann die Rente schon mit 62 Jahren angetreten werden.

• #Bergleute: Die Altersrente für Menschen, die langjährig unter Tage gearbeitet haben, liegt noch bei 60 Jahren. Stufenweise soll diese jedoch auf 62 Jahre angehoben werden.

Erwerbsminderungsrente: Auch hier wird das Mindestalter für eine abschlagsfreie Rente angehoben, auf 65 Jahre.

• #Hinterbliebenenrente: Stirbt der Ehemann oder die Ehefrau wird deren Rente ab einem bestimmten Alter zum Teil ausgezahlt. Schrittweise wird dieses Mindestalter auf 47 Jahre angehoben. Liegt der Todeszeitpunkt vor dem 1. Januar 2029 kann die Hinterbliebenenrente schon früher ausgezahlte werden. Laut der Deutschen Rentenversicherung wäre dies 2023 schon ab 46 Jahren möglich.

Eine weitere wichtige Altersgrenze: Mit 55 Jahren kannst du zwar noch nicht abschlagsfrei in Rente, du kannst aber in die Altersteilzeit wechseln.

Dabei wird die Arbeitszeit bis zur Rente halbiert. Das Gehalt halbiert sich damit zwar auch, der Arbeitgeber zahlt aber zusätzliche Rentenbeiträge. So sollen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zufolge Einbußen bei der Rente abgefedert werden. Doch nicht jedes Unternehmen bietet das Modell an.

Ob du dir einen früheren Ruhestand leisten kannst, hängt natürlich entscheidend davon ab, welchen Rentenanspruch du zum Zeitpunkt eines möglichen Rentenbezugsbeginns erreicht hast.

Der Anspruch errechnet sich mit der sog. Rentenformel. In ihr werden Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert miteinander multipliziert. Wichtig zu wissen ist, dass unser Rentensystem umlagefinanziert arbeitet. Du baust im Laufe deiner Beitragszeit also kein Kapital für deine eigene Rente auf, sondern finanzierst mit den monatlichen Beiträgen die Rente der aktuellen Rentner. Du erwirbst also lediglich einen Anspruch auf Rente, kannst aber nicht auf ein konkret von dir angespartes Kapital zurückgreifen. 

nen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat bis zu deinem regulären Renteneintrittsalter einzukalkulieren. Maximal kann die Rente um 14,4 Prozent gekürzt werden, der vorzeitige Ruhestand ist somit frühestens vier Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich.

Wann kann ich frühestens in Rente?

Wer statt mit 67 Jahren schon mit 63 die Rente antreten will, bekommt also 14,4 Prozent weniger.

Bezogen auf die durchschnittliche Standardrente, die für die alten Bundesländer ab 1.7. 2023 bei 1692 Euro brutto liegt, wären das demnach monatlich rund 243,65 Euro weniger Rente. 

Allerdings ist dies nur die halbe Wahrheit.

Grund: Bei der Standardrente sinkt natürlich auch die Beitragseinzahlungszeit, wodurch dann 5 Jahre kürzer eingezahlt wird. Bei einem Durchschnittsverdienst würden somit 5 Entgeltpunkte kürzer eingezahlt werden.

5 Entgeltpunkte (ab 1.7.2023: 37,60 x 5 = 188 €).

Die tatsächliche Rentenhöhe wäre dann:

45 Jahre – 5 Jahre = 40 Jahre

40 Jahre x 37,60 = 1.504 €

abzüglich 14,4 % = 216,58 €

Mtl. Rente Brutto = 1.287,42 €

Die Rentenhöhe beträgt somit 23,91 % weniger.

Beim Ruhestand mit 65 Jahren lägen die Abzüge bei 7,2 Prozent. Auch hier ist die tatsächliche Rentenkürzung erheblich höher, denn es werden 2 Jahre weniger an Beitrag eingezahlt.

Ein früherer Ausstieg aus dem Arbeitsleben wird sich für dich nur dann rechnen, wenn du, vielleicht zusammen mit anderen getroffenen Vorsorgemaßnahmen, deinen Lebensunterhalt davon bestreiten kannst.

Das stellt sich natürlich individuell völlig unterschiedlich dar. Neben den üblichen Lebenshaltungskosten wie Miete, Nahrung, Kleidung, Strom, Wasser und Heizung, solltest du noch Kosten für Versicherungen, Auto, Freizeit oder Urlaub berücksichtigen. Es kommt deshalb sowohl auf die Höhe deines Rentenanspruchs an, als auch auf deine persönliche Situation und die Art deiner Lebensführung.

Diese Punkte schaffen eine gute Grundlage, um inklusive deiner um den Abschlag verminderten gesetzlichen Rente sorgenfrei den Lebensabend genießen zu können:

• Du konntest in frühen Jahren ausreichend sparen, Geld anlegen oder investieren

• Eine langlaufende Lebensversicherung wird steuerfrei fällig wird (bei Abschluss vor dem 31.12.2004 und mindestens 12 Jahren Laufzeit)

• Du lebst in bereits abbezahltem Eigentum

Du hast Geld oder Eigentum geerbt

Seit langem ist jedoch klar, dass die gesetzliche Rente alleine nicht reichen wird, um sorgenfrei den Lebensabend genießen zu können. Mit dem sogenannten Rentenabschlags-Rechner kannst du selbst ganz einfach berechnen, wann und um wie viele Jahre früher du in Rente gehen kannst – und was dich das kostet.

Rentenabschlagsrechner: Wann lohnt es sich früher in Rente zu gehen?

Dazu trägst du dort nur dein Geburtsdatum ein und gibst noch an, ob du ggf. schwerbehindert bist oder nicht. Als Ergebnis erhältst du die Information, ab wann du frühestens in Rente gehen kannst und wie hoch die prozentualen Abschläge sein werden. So kannst du selbst schauen, ab wann es sich für dich rechnet. Wenn du beispielsweise 1985 geboren bist und mit 65 Jahren in Rente gehen möchtest, sind es „nur“ noch 7,2 % Abschlag.

Außerdem ein kleiner Lichtblick: Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben. 

Rentensteuer selbst berechnen – das musst du beachten

In Deutschland muss man auch auf die Rente Steuern zahlen. Mit einem Online-Rechner kannst du selbst ausrechnen, wie hoch deine Rentensteuer ausfallen könnte. Wir erklären dir außerdem, worauf du achten solltest.

So wird die Rente versteuert

Wie deine Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich laut Deutscher Rentenversicherung nach dem Jahr deines Renteneintritts. Und das sieht so aus: Bei Menschen, die bis 2005 in Rente gingen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt.

Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für diejenigen, die neu in Rente gehen, um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 waren es somit bereits 80 Prozent.

Danach erhöht sich der zu versteuernde Prozentsatz nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr.

Rente ab 2040 voll steuerpflichtig – so funktioniert der „Rentenfreibetrag“ 

Wenn du im Jahr 2040 oder später in Rente gehen wirst, musst du deine Rente laut Deutscher Rentenversicherung grundsätzlich voll versteuern. Aber keine Panik: Das bedeutet nicht, dass du tatsächlich Steuern zahlen musst.

Für alle, die bis 2039 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag bleibt unverändert und ist eine feste Größe – selbst dann, wenn du von einer Rentenerhöhung profitierst.

Natürlich gibt es bei all diesen Regeln auch viele individuelle Ausnahmen. Bist du nicht sicher, wie viel Rente du im Alter bekommst? Hier erfährst du, wie die Rente berechnet wird.

Rentensteuer online berechnen – diese Faktoren musst du beachten

Klingt kompliziert, oder? Wenn du wissen willst, wie hoch deine individuelle Rentenbesteuerung ausfällt, dann kannst du diese ganz einfach online berechnen.

Mit unkomplizierten Rentensteuerrechnern bist du lediglich ein paar Klicks und Eingaben von deiner genauen Steuersumme entfernt:

• Steuerjahr: Wähle das Steuerjahr aus, für welches die Berechnung durchgeführt werden soll.

• Hinweis zur Einzel- bzw. Zusammenveranlagung: Hier kommt es darauf an, ob du nur für dich Angaben machst oder auch für deinen Partner

• Rentenbeginn/Renteneintritt: In welchem Jahr wirst du in die Rente eintreten oder wann war dein Renteneintritt?

• Bruttomonatsrente bei Renteneintritt: Gib hier deine Bruttomonatsrente im Jahr deines Renteneintritts an.

• Aktuelle Bruttomonatsrente: Wie hoch ist deine Bruttomonatsrente aktuell?

Online-Steuerrechner helfen bei der Berechnung der Rentensteuer

Um sicher zu sein, ob und wie viel Rentensteuer fällig wird, kannst du ganz einfach und schnell Online-Rentensteuerrechner nutzen. Du kannst beispielsweise auf folgende Rechner zurückgreifen:

Der Steuerrechner für Rentner von Stiftung Warentest

Steuerbe­rechnung für Rentner

Hilfe für die #Steuerschät­zung

https://www.test.de/Steuerberechnung-fuer-Rentner-Hilfe-fuer-die-Steuerschaetzung-1231254-0/

Rentensplitting

#Rentenansprüche, die in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gesammelt wurden, werden durch das #Rentensplitting partnerschaftlich zwischen beiden Parteien aufgeteilt.

www.Renten-Experte.de

„Splitting“ ist ein englischer Begriff und heißt übersetzt „Teilung“. 

Beide Partner werden in dem Verfahren so gestellt, als hätten sie während der Ehe oder Lebenspartnerschaft gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben:

Jede Partei erhält jeweils die Hälfte der gemeinschaftlichen Rentenanwartschaften. So kann die eigene Rente erhöht oder die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden. 

Nachteil: Der Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente, wenn das Rentensplitting in Anspruch genommen wird.

Empfehlenswert ist eine umfassende Beratung, um festzustellen, ob das Rentensplitting oder eine Hinterbliebenenrente die günstigere Option darstellt. 

So kann es durchaus sein, dass das Rentensplitting sich auch zum Nachteil auswirkt.

Ebenso kann sich das Rentensplitting auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung oder die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in bestimmten Konstellationen auswirken.

Hilfreich ist hier auf jeden Fall mindestens eine Erstberatung bei einem unabhängigen #Rentenberater.

Erste Informationen gibt es auch bei der Deutsche Rentenversicherung.

Die kostenfreie Broschüre „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ der Deutschen Rentenversicherung bietet hier grundsätzliche Infos.

Link zum Download der Broschüre—>

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentenspltting_partnerschaftlich_teilen.pdf?__blob=publicationFile&v=3

www.Renten-Experte.de

Pflegeversicherung; Pflegezusatzversicherung; Pflegepflichtversicherung; Renten-Experte; bAV-Experte; Notfallordner