In Deutschland wird intensiv über Rente, Beitragssätze und das Renteneintrittsalter diskutiert. Was dabei fast vollständig untergeht: Gesund bleiben, solange man arbeitet.
Dabei existiert seit Jahren eine gesetzliche Leistung, die genau hier ansetzt – und dennoch kaum bekannt ist.
Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mehrere Tage bezahlt von der Arbeit freigestellt werden, um gezielt etwas für ihre Gesundheit zu tun. Ohne Urlaub, ohne Eigenkosten.
Prävention statt späterer Reparatur
Die gesetzliche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz: „Prävention vor Reha vor Rente“.
Das Ziel ist klar: Gesundheitliche Belastungen sollen frühzeitig reduziert werden, bevor sie zu langen Krankheitszeiten oder sogar Erwerbsminderung führen.
Die Entwicklung zeigt, dass dieses Angebot wächst: 2016 wurden rund 6.000 Präventionsmaßnahmen beantragt, 2024 waren es bereits über 64.000. Die Ausgaben stiegen auf mehr als 47 Millionen Euro.
Trotzdem wissen die meisten Beschäftigten: nichts davon.
Was genau wird angeboten?
Kern der Leistung ist das Programm „RV Fit“. Es richtet sich an berufstätige Menschen, die gesundheitlich belastet sind, aber noch keine Reha benötigen.
Im Mittelpunkt stehen drei Bereiche: Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung.
Die Teilnahme ist vollständig kostenfrei – inklusive ärztlicher Betreuung, Schulungen und begleitender Maßnahmen über mehrere Monate hinweg.
Der entscheidende Vorteil für Beschäftigte
Besonders wichtig ist die Arbeitsfreistellung:
Bis zu fünf Tage stationär oder drei Tage ambulant, zusätzlich bis zu drei Auffrischungstage, alles mit gesetzlicher Freistellung von der Arbeit, kein Urlaub, keine Überstunden notwendig.
Viele Arbeitnehmer erfahren davon erst, wenn sie zufällig darauf stoßen – dabei ist genau diese Regelung ein enormer Vorteil im Arbeitsalltag.
Warum wird das Angebot so selten genutzt?
Der Hauptgrund ist schlicht: fehlende Information. Prävention findet oft erst dann statt, wenn Beschwerden bereits deutlich spürbar sind – statt frühzeitig gegenzusteuern.
Dabei ist der Nutzen eindeutig: Jeder in Prävention investierte Euro spart später ein Mehrfaches – durch weniger Krankheitsausfälle, weniger Reha-Maßnahmen und weniger vorzeitige Rentenzugänge.
Resümee
Während die öffentliche Debatte meist um Rentenzahlen kreist, bleibt ein entscheidender Punkt unbeachtet: Gesundheit ist die Grundlage jeder Erwerbsbiografie.
Millionen Beschäftigte haben Anspruch auf eine kaum bekannte Leistung, die ihnen mehrere Tage bezahlte Freistellung ausschließlich für ihre Gesundheit ermöglicht.
Prävention ist kein Luxus – sie ist die klügste Investition in ein langes, gesundes Arbeitsleben.
Steuerpflichtiger Rentenanteil steigt weiter Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2026 auf 12.348 Euro. Gleichzeitig erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente für Neurentnerinnen und Neurentner: Wer 2026 erstmals eine Rente bezieht, muss 84 Prozent der Rente versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Mit jedem neuen Rentnerjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2058 sind Renten zu 100% steuerpflichtig. Bereits laufende Renten bleiben von dieser Entwicklung unberührt.
Warum die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag so wichtig ist
Jedes Jahr zum Januar führt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine umfangreiche Einkommensprüfung bei allen Menschen durch, die den Grundrentenzuschlag erhalten. Diese Prüfung entscheidet, ob der Zuschlag vollständig, teilweise oder gar nicht ausgezahlt wird. Für rund 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner heißt das:
Jedes steuerpflichtige Einkommen kann über die Höhe des Zuschlags entscheiden.
Die Freibeträge für 2025
Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags gelten feste Freibeträge. Entscheidend ist dabei das monatliche Gesamteinkommen.
Alleinstehende: bis 1.438 € monatliches Einkommen – keine Kürzung,
Paare: bis 2.243 € monatliches Einkommen – keine Kürzung.
Alles, was über diesen Freibeträgen liegt, wird anteilig oder vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Damit kann der Zuschlag deutlich sinken oder im Extremfall komplett wegfallen.
Mieteinnahmen: was wirklich angerechnet wird
Mieteinnahmen gehören zu den Einkommensarten, die bei der Grundrente grundsätzlich voll angerechnet werden. Entscheidend ist dabei jedoch nicht die Bruttomiete, sondern nur der steuerliche Gewinn.
Das bedeutet: Es zählt immer: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung minus alle abzugsfähigen Kosten, zum Beispiel:
Abschreibung (AfA),
Reparaturen und Instandhaltung,
nicht umlagefähiges Hausgeld,
Schuldzinsen,
Gebäudeversicherungen,
Hausverwaltungsgebühren.
Nur der daraus resultierende steuerliche Gewinn fließt in die Einkommensprüfung ein.
Beispiel: Mieteinnahmen: 900 € Kosten: 600 € Steuerlicher Gewinn: 300 € → Nur diese 300 € gelten als anrechenbares Einkommen für den Grundrentenzuschlag, nicht die vollen 900 €.
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Betriebsrenten und Riester-Renten – was gilt in der Grundrente?
Neben der gesetzlichen Rente spielen Betriebsrenten und Riester-Renten eine immer größere Rolle. Für die Grundrente gelten hier klare Regeln, die oft mit der Grundsicherung verwechselt werden.
Betriebsrenten (bAV)
Betriebsrenten sind in der Regel voll steuerpflichtig. Entsprechend werden sie auch bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt. Ein besonderer Freibetrag von 100 € existiert hier in der Grundrente nicht.
Das bedeutet: Der steuerpflichtige Teil der Betriebsrente zählt vollständig zum Einkommen, das mit den Grundrenten-Freibeträgen (1.438 € bzw. 2.243 €) verglichen wird.
Riester-Renten
Bei Riester-Renten kommt es darauf an, in welcher Form sie ausgezahlt werden.
Monatliche Riester-Rente: Sie ist voll steuerpflichtig und wird deshalb mit ihrem steuerpflichtigen Betrag vollständig als Einkommen angerechnet,
Einmal- oder Teilkapitalauszahlung: Hier ist regelmäßig nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Entsprechend wird auch nur dieser steuerpflichtige Anteil bei der Grundrente angerechnet,
Riester-Zulagen: Sie sind steuerfrei und werden bei der Grundrente nicht als Einkommen berücksichtigt.
Wie die Einkommensanrechnung funktioniert
Die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag erfolgt stufenweise. Entscheidend ist das monatliche Gesamteinkommen nach steuerlicher Betrachtung.
Stufe 1 – Einkommen bis zum Freibetrag: Bis 1.438 € (Alleinstehende) bzw. 2.243 € (Paare) bleibt der Grundrentenzuschlag unverändert,
Stufe 2 – Einkommen zwischen Freibetrag und zweiter Grenze: Bei Alleinstehenden liegt diese zweite Grenze bei 1.840 €, bei Paaren bei 2.646 €. In diesem Bereich werden 60 Prozent des Betrags angerechnet, der über dem Freibetrag liegt,
Stufe 3 – Einkommen über der zweiten Grenze: Alles, was über 1.840 € (Alleinstehende) bzw. 2.646 € (Paare) hinausgeht, wird zu 100 Prozent angerechnet.
Je nach Einkommenshöhe kann der Grundrentenzuschlag so deutlich gemindert werden. Wer knapp über den Freibeträgen liegt, erlebt meist nur eine moderate Kürzung. Wer weit darüber liegt, muss mit einer spürbaren Minderung bis hin zum vollständigen Wegfall rechnen.
Rechenbeispiele zur Verdeutlichung
Beispiel 1: alleinstehende Person
Einkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen-Gewinn usw.): 1.500 € Freibetrag: 1.438 € Übersteigender Betrag: 62 € Davon werden 60 Prozent angerechnet: 0,6 × 62 € = 37,20 € → Der Grundrentenzuschlag vermindert sich um 37,20 € monatlich.
Beispiel 2: Ehepaar mit Mietertrag
Gemeinsames Einkommen: 2.700 € Freibetrag: 2.243 € Übersteigender Gesamtbetrag: 457 € Davon bis zur zweiten Grenze (2.646 €): 403 € → hiervon 60 Prozent = 241,80 € Über der zweiten Grenze: 54 € → hiervon 100 Prozent = 54 € Gesamtanrechnung: 241,80 € + 54 € = 295,80 € → Der gemeinsame Grundrentenzuschlag wird um 295,80 € gekürzt.
Welche Einnahmen werden bei der Grundrente angerechnet?
Anrechenbar sind alle Einkommensarten, die steuerpflichtig sind oder in das zu versteuernde Einkommen einfließen. Dazu gehören insbesondere:
gesetzliche Rente (steuerpflichtiger Anteil),
Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit,
Betriebsrenten (bAV),
Riester-Renten (steuerpflichtiger Anteil),
Mieteinnahmen (steuerlicher Gewinn aus Vermietung und Verpachtung),
Kapitalerträge, soweit steuerpflichtig (zum Beispiel, wenn kein oder nur teilweise Freibetrag genutzt wurde),
ausländische steuerpflichtige Einkünfte,
Nebentätigkeiten, sofern sie nicht pauschal versteuert werden.
Welche Einnahmen bleiben bei der Grundrente außen vor?
Wichtige Einnahmen, die bei der Grundrente nicht angerechnet werden, sind:
Ehrenamtspauschale,
Übungsleiterpauschale,
pauschal versteuerte Minijobs,
Riester-Zulagen,
Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen,
Wohngeld,
Leistungen der Sozialhilfe oder Bürgergeld,
Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
der Grundrentenzuschlag selbst.
Wie und wann die Einkommensprüfung stattfindet
Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Einkommensverhältnisse beim Grundrentenzuschlag regelmäßig zum Jahresbeginn. Grundlage sind in der Regel die Daten des Finanzamts.
Prüfungstermin: jeweils zum 1. Januar eines Jahres,
maßgeblich ist in der Regel das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.
Beispiel: Die Prüfung zum 1. Januar 2026 basiert in der Regel auf dem Einkommen des Jahres 2023. Liegen diese Daten noch nicht vollständig vor, kann ersatzweise auch auf frühere Jahre zurückgegriffen werden. Anpassungen sind möglich, wenn später neue Steuerdaten gemeldet werden.
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Gerade bei der Einkommensanrechnung werden sehr oft Fehler gemacht.
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Hilfreich ist hier immer die Beratung durch einen extremen, unabhängigen Rentenberater.
Wer monatlich 10 Euro mehr Rente erhält, hat regelmäßig nach ein bis zwei Jahren die Kosten schon wieder zurück.
Darüber hinaus können in bestimmten Fällen – wenn man noch Steuern zahlt – die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften Anlage R geltend gemacht werden.
Darüber hinaus gibt es Rechtschutz Versicherungen, die in diesem Bereich auch Leistungen erbringen.
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Wichtige Klarstellung: die 100 € Freibetrag gelten nicht bei der Grundrente
Häufig werden Grundrente und Grundsicherung im Alter miteinander verwechselt. Das führt leicht zu Missverständnissen beim Thema Freibeträge. Besonders der bekannte Betrag von 100 € für Betriebsrenten und Riester-Renten stammt nicht aus der Grundrente, sondern aus der Grundsicherung.
Für die Grundrente gilt: Es gibt keinenpauschalen Freibetrag von 100 € auf Betriebsrenten oder Riester-Renten. Diese Einkünfte werden – wie oben beschrieben – nach ihrer steuerpflichtigen Höhe in das zu prüfende Einkommen einbezogen.
Grundsicherung im Alter: hier gelten eigene Freibeträge
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gelten andere Regeln. Hier gibt es Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge, die ausdrücklich eingeführt wurden, um private Vorsorge nicht vollständig auf die Grundsicherung anzurechnen.
Grundfreibetrag von 100 € monatlich: Dieser gilt für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wie Betriebsrenten, Riester-, Rürup- oder privaten Renten,
Zusätzlicher Freibetrag von 30 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags,
Maximaler zusätzlicher Freibetrag:bis zu 223 € pro Monat,
Gesamtfreibetrag für Altersvorsorgeleistungen in der Grundsicherung: bis zu 323 € monatlich.
Diese Freibeträge gelten ausschließlich in der Grundsicherung nach SGB XII. Bei der Grundrente werden sie nicht angewandt. Wer sowohl Grundrente als auch Grundsicherung erhält, muss daher beide Systeme getrennt betrachten: Die Grundrente mit ihren speziellen Grenzen und Anrechnungsregeln – und die Grundsicherung mit dem 100 € Grundfreibetrag plus zusätzlichem Vorsorgefreibetrag.
Fazit: Für alle, die den Grundrentenzuschlag erhalten, lohnt sich ein genauer Blick auf die eigenen Einkommensarten: Welche Beträge sind steuerpflichtig, welche steuerfrei, wo entstehen Gewinne (zum Beispiel bei Mieteinnahmen) und wie wirken sich Betriebsrenten und Riester-Renten wirklich aus. Gleichzeitig ist wichtig zu wissen: Die vielzitierte 100 €-Grenze gehört zur Grundsicherung im Alter – nicht zur Grundrente.
Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenexperte – www..Renten-Experte.de .
Ein Fall aus Hessen sorgt bundesweit für Aufsehen – und zeigt drastisch, welche Folgen falsche Angaben im Rentenantrag haben können. Ein heute über 70-jähriger Mann muss rund 84 000 Euroan die Deutsche Rentenversicherungzurückzahlen. Der Grund: Er hatte im Antrag auf Altersrente nicht angegeben, dass er bereits seit Jahrzehnten eine Verletztenrente der Berufsgenossenschafterhielt.
Der Mann, Jahrgang 1949, bezog seit 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von etwa 2.400 Euro monatlich. Zeitgleich lief seit 1967 eine Verletztenrente, die zum Zeitpunkt der Prüfung rund 1.260 Euro monatlichbetrug. Diese Information hätte zwingend im Rentenantrag auftauchen müssen – denn die Kombination beider Leistungen darf bestimmte Grenzbeträgenicht überschreiten.
Doch genau das passierte: Die Summe beider Renten lag deutlich über dem zulässigen Grenzwert. Erst als der Mann Jahre später eine Erhöhung der Unfallrente der Berufsgenossenschaft meldete, wurde die Rentenversicherung aufmerksam. Eine Prüfung ergab schließlich die massive Überzahlung.
Das Hessische Landessozialgerichtentschied eindeutig: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt. Die Frage nach einer laufenden Unfall- oder Verletztenrente sei im Formular klar und unmissverständlich gestellt gewesen. Eine Verjährung komme nicht in Betracht.
Damit bleibt die Forderung über 84 000 Euro bestehen.
Dieser Fall ist ein warnendes Beispiel dafür, wie wichtig vollständige Angabenbeim Ausfüllen von Renten- und Sozialleistungsanträgen sind. Fehler oder bewusstes Verschweigen können – selbst viele Jahre später – zu enormen finanziellen Konsequenzen führen.
Wichtige Hinweise für alle Rentenantragsteller:
Jede Unfall-, Verletzten- oder Erwerbsersatzleistung muss vollständig angegeben werden,
Änderungen – etwa eine Erhöhung der Unfallrente – müssen unverzüglich gemeldet werden,
Wird der Grenzbetrag überschritten, kann die Rentenversicherung Leistungen kürzen oder zurückfordern,
Rückforderungen können – wie hier – über viele Jahre rückwirkend verlangt werden.
Rentenexperte –
www.Renten-Experte.de .
Dass man eine Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung nicht immer akzeptieren muss, zeigt ein anderes Beispiel eindrucksvoll:
Ein älterer Mann aus Baden-Württemberg sollte von der Deutschen Rentenversicherung Bund rund 47.000 Eurozurückzahlen – angeblich, weil er beim Antrag auf Witwenrente seine eigene Altersrente verschwiegen habe.
Doch diese Darstellung hielt einer genaueren Prüfung nicht stand.
Als der Witwer die Witwenrente beantragte, befand er sich in einer Vorruhestandsregelung und bezog zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld – und zwar etwa ein Jahr lang. Er war noch kein Altersrentner. Bei der Beantragung der Witwenrente hatte er ausdrücklich angegeben, dass er Arbeitslosengeld im Rahmen dieser Vorruhestandsregelung bezog.
Nachdem der Arbeitslosengeldbezug endete, stellte er den Antrag auf vorgezogene Altersrente. Und genau dort tat er das, was ihm später vorgeworfen wurde, angeblich nicht getan zu haben: Beim Antrag auf Altersrente gab er korrekt an, dass er bereits eine Witwenrente erhielt – inklusive der vollständigen Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau.
Mit anderen Worten: Der Mann hatte alle relevanten Daten offen gelegt. Es gab keinerlei Verschweigen, keine Täuschung und erst recht keine grobe Fahrlässigkeit.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterstellte ihm dennoch grobe Fahrlässigkeit und forderte das Geld zurück. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Daraufhin zog der Betroffene vor das Sozialgericht Stuttgart.
Die Rentenversicherung argumentierte dort mit 32 Urteilen, die Rückforderungen bestätigten. Der Kläger verlangte Einsicht in alle Entscheidungen.
Zunächst behauptete die DRV Bund, die Urteile seien „vor der mündlichen Verhandlung nicht verfügbar“. Als jedoch angekündigt wurde, diesen Vorgang öffentlich zu machen, stellte die DRV plötzlich innerhalb weniger Stunden alle 32 Entscheidungen bereit.
Rentenexperte Werner Hoffmann .
Das Ergebnis dieser Prüfung war bemerkenswert: Zwar betrafen alle Urteile Fälle von Witwenrenten – jedoch waren die Hintergründe völlig unterschiedlich. Einmal ging es darum, dass ein 80-jähriger Rentner seine Einkünfte aus einer Selbstständigkeit nicht angegeben hatte, in einem anderen Fall hatte ein Altersrentner seine weiterführende Beschäftigung als Arbeitnehmer verschwiegen, in einem weiteren Verfahren wurde beanstandet, dass ein Rentner bei der neuen Witwenrente (55 %) seine betriebliche Altersversorgung nicht angegeben hatte, und in einem weiteren Urteil war es die verschwiegenen Verletztenrente, die zur Rückforderung führte.
Es fehlte also jede Vergleichbarkeit.
Das Sozialgericht Stuttgart gab dem Kläger Recht.
Die DRV Bund legte Berufung beim Landessozialgericht Stuttgart ein. Doch bereits in der kurzen Erörterungteilte das Gericht der Rentenversicherung mit, dass die Berufung zwar angenommen werde, man aber „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut verlieren“ werde.
Daraufhin zog die DRV Bund ihre Berufung zurück. Der Mann musste keinen Cent zurückzahlen.
Dieses Beispiel zeigt deutlich: Nicht jede Rückforderung der Rentenversicherung ist rechtmäßig. Wer sauber gearbeitet und alle Angaben korrekt gemacht hat, sollte immer prüfen, ob sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnt.
Bei der ersten Prüfung kann hier natürlich nicht die Deutsche Rentenversicherung selbst als Ansprechpartner genutzt werden – denn sie ist die Gegenseite. Stattdessen sollte man sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, der auf die gesetzliche Rente spezialisiert ist, oder an einen unabhängigen Rentenberaterwenden (zugelassen und registriert durch das Bundesjustizministerium).
Quellen & Aktenzeichen: Hessisches Landessozialgericht, Aktenzeichen L 5 R 121/23; ergänzende Presseberichte und Gerichtsangaben.
Schneider, Söder und Aiwanger schenken BMW 273 Millionen Euro
Der Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder hat nicht nur die falsche Abschaffung der Luftverkehrsabgabe durchgesetzt (worüber sich Jens Spahn freut), sondern schmeißt auch in Richtung Wasserstoff-PKW das Steuergeld zum Fenster heraus.
Global werden mittlerweile mehr Ferraris als H₂-Fahrzeuge verkauft, hat Christian Stöcker in seiner SPIEGEL-Kolumne beschrieben. Das ficht BMW und auch Schnieder, Söder und Aiwanger natürlich nicht an. BMW behauptet, 2028 den BMW iX5 Hydrogen „in Serie“ auf den Markt bringen zu wollen. Und was machen Schnieder, Söder und Aiwanger? Sie sponsern das traurige Schauspiel mit satten 273 Millionen Euro.
Pikant: Aiwanger durfte den BMW vor einer Weile als Prototyp fahren. Die Zahlen hierzu sind mehr als pikant. So legte das Fahrzeug zwischen Juni und September 2023 im Rahmen eines Nutzertests gegen Vergütung ziemlich genau 25.738 Kilometer zurück.
Dabei wurden 432,03 Kilogramm Wasserstoff verbraucht. Die Tankkosten lagen bei erschwinglichen 5.949,17 Euro. Macht also bei einem Durchschnittsverbrauch von 1,678 kg/100 km exakt 23,11 Euro pro 100 Kilometer.
2024 wurden 13.000 Wasserstoffautos verkauft. Allein im ersten Halbjahr dieses Jahres schrumpfte der Markt für entsprechende Fahrzeuge um 27 Prozent, schreibt Christian Stöcker.
Fun Fact: In Deutschland werden Wasserstofftankstellen abgebaut. Derzeit gibt es noch 73. Auch die einzige in Aiwangers Wahlkreis.
Doch damit nicht genug totes Pferd-Reiten durch Aiwanger: „In Kürze werden wir ein Förderprogramm für Wasserstoff-Lkw mit einem Umfang von 35 Millionen Euro starten. Förderfähig werden Fahrzeuge aller Nutzfahrzeugklassen sein.“ Auch der Markt für LKW hat sich weitestgehend für vollelektrische Antriebe entschieden.
Söder, Aiwanger und Schnieder machen Politik an den Realitäten vorbei. Steuergeld-Verschwendung pur.
Der Begriff Notfallordner ist heute vielen Menschen ein vertrauter Ausdruck.
Gemeint ist ein übersichtliches, leicht verständliches und umfassendes System zur Vorsorge, das alle wichtigen Unterlagen, Vollmachten, medizinischen Informationen, finanziellen Daten und persönlichen Festlegungen in geordneter Form zusammenführt.
Doch nur wenige wissen, wer dieses Konzept in seiner modernen und vollständigen Form ursprünglich entwickelt hat.
Die Entstehung des ersten vollständigen Notfallordners
Bereits in den 1990er-Jahren gab es einzelne Mappen und Teillösungen für medizinische Daten, Versicherungen oder wichtige Dokumente. Aber ein ganzheitliches System, das alle Lebensbereiche abdeckt, existierte bis dahin nicht.
Im Jahr 1999 entwickelten Werner Hoffmann sen. und Werner Hoffmann jun. erstmals ein vollständiges Gesamtkonzept, das weit über eine reine Dokumentensammlung hinausging: einen Notfallordner, der medizinische, rechtliche, organisatorische und finanzielle Vorsorgethemen in einem einzigen, durchdachten Werk vereint.
Dieses Konzept war neu, umfassend und einzigartig – und wurde zur Grundlage für viele spätere Notfallordner in Deutschland.
Der Hintergrund der Entwickler
Die besondere Stärke des Notfallordners lag in der Kombination der Fachkompetenzen von Vater und Sohn:
Werner Hoffmann sen. – langjährige Tätigkeit in der Krankenbetreuungs-Fachabteilung einer gesetzlichen Krankenkasse, – fundierte Erfahrung in Pflege, Krankheitsfällen, Totenscheinen und medizinischen Abläufen, – Praxiswissen aus unzähligen Beratungssituationen mit Versicherten und Angehörigen.
Werner Hoffmann jun. – Ausbildung zum Versicherungskaufmann (u. a. private Krankenversicherung, Pflege, Berufsunfähigkeit, Vorsorge), – Seniorenberater, – Generationenberater (IHK), – Fachwirt für Marketing, – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), – bestandene Sachkundeprüfung zum Rentenberater nach RDG (theoretischer Teil).
Durch dieses außergewöhnliche Doppel-Know-how entstand ein Werk, das alle Lebensbereiche abbildet – nicht nur Unterlagen, sondern auch klare Hinweise, Checklisten, Formulare, Praxistipps und Szenarien für Angehörige.
Die erste Veröffentlichung im Internet
Im Jahr 2003 wurde der Notfallordner erstmals vollständig online unter
Damit war er der erste umfassende Gesamt-Notfallordner in Deutschland, noch bevor das Thema „Vorsorgeordner“ in der breiten Öffentlichkeit bekannt wurde.
Kostenfreie Bereitstellung und soziale Verantwortung
Von 1999 bis 2008 stellten die Entwickler den kompletten Notfallordner einem gemeinnützigen Verein kostenfrei zur Verfügung.
Seitdem wurde der Ordner über 300.000 Mal heruntergeladen.
Jeder Mensch soll Zugang zu guter Vorsorge erhalten – unabhängig von seiner finanziellen Situation.
Über 90 Versionen für unterschiedliche Berufsgruppen
Im Laufe der Jahre entstanden über 90 spezialisierte Varianten des Notfallordners, darunter zum Beispiel:
Angestellte & Rentner,
Beamte & Pensionäre,
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Heilberufe,
Selbstständige & Freiberufler,
Unternehmer & Handwerksbetriebe (zulassungspflichtig und zulassungsfrei),
Architekten und Ingenieure.
Diese Vielfalt zeigt:
Der Notfallordner wurde kontinuierlich weiterentwickelt – immer mit dem Ziel, Menschen in jeder Lebenssituation bestmöglich zu unterstützen.
Warum ein Notfallordner so wichtig ist
Ein Notfall, eine schwere Krankheit, ein Unfall oder ein plötzlicher Todesfall bringt Angehörige oft in eine Situation der Überforderung. Ohne klare Vorsorgeunterlagen drohen Verzögerungen, rechtliche Probleme und finanzielle Risiken.
Der Notfallordner bietet genau dafür:
Klarheit,
Struktur,
Handlungssicherheit,
Übersicht,
sofortige Einsetzbarkeit im Ernstfall.
Er hilft Familien, Paaren, Alleinstehenden, Senioren, Unternehmern und Angehörigen gleichermaßen.
Resümee
Der moderne Notfallordner ist keine spontane Erfindung, sondern das Ergebnis jahrelanger Facharbeit zweier Experten. Seit über zwei Jahrzehnten gilt er als maßgebender Standard für private und berufliche Vorsorgeunterlagen.
Mit seiner Kombination aus Praxisnähe, Erfahrung, Struktur und Verständlichkeit hat er sich zu einem der meistgenutzten Vorsorgeordner in Deutschland entwickelt – und bleibt bis heute ein unverzichtbares Instrument für eine sichere Zukunft.
Darf ein Sozialamt bestimmen, wer Sie vertreten soll – selbst gegen Ihren ausdrücklichen Willen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof 2025 klar beantwortet. Mit dem Beschluss vom 13.08.2025 (Az. XII ZB 285/25) stellte er fest: Eine Zwangsvertretung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig. Der Wille der Betroffenen steht unter verfassungsrechtlichem Schutz.
Der Fall betrifft einen Mann (Jahrgang 1983), der unbefristete Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung bezieht. Die Stadt verweigerte 2022 die Weiterbewilligung mit dem Vorwurf fehlender Mitwirkung. Doch das LSG NRW * stoppte die Leistungskürzung: Eine Versagung nach § 66 SGB I sei unzulässig, solange nicht geprüft wurde, ob eine Vertretung erforderlich ist – besonders, wenn eine psychische Erkrankung die Mitwirkung einschränken könnte.
Daraufhin beantragte die Stadt beim Betreuungsgericht die Bestellung einer Vertreterin. Das Amtsgericht Münster gab dem statt. Die Beschwerde des Mannes scheiterte beim LG Münster** das bestätigte, ohne ausreichend zu prüfen, ob er einen freien Willen bilden oder selbst eine Vertrauensperson benennen konnte.
Der BGH hob diese Entscheidung schließlich auf. Er stellte klar: Eine Vertretung darf nur angeordnet werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Vertretung zu verstehen und seinen Willen zu bilden. Bloße Zweifel reichen nicht – es braucht ein fachlich fundiertes Sachverständigengutachten.
Außerdem betonte der BGH: Eine Vertretung darf nicht pauschal, sondern nur für konkret benannte Verwaltungsverfahren erfolgen. Und: Gerichte müssen prüfen, ob der Betroffene selbst jemanden bevollmächtigen möchte. Im Fall hatte der Mann erklärt, seine Schwester – Juristin – könne ihn vertreten. Das wurde jedoch ignoriert.
Diese Entscheidung stärkt das Selbstbestimmungsrecht im Sozialrecht massiv. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen behalten ihre Handlungsfähigkeit, solange sie einen freien Willen bilden können. Behörden dürfen niemandem eine Vertreterin aufzwingen, nur weil Abläufe vereinfacht werden sollen.
Wer Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält damit ein klares Signal: Ihr Wille zählt – und Behörden müssen ihn respektieren.
Die ersten Ansätze des Notfallordners gab es in Teillösungen wesentlich früher.
Dabei wurde entweder der Schwerpunkt auf medizinische Bereiche, den Tod oder eine Teil-Notizensammlung Wert gelegt.
Die erste Form #Gesamt-Notfallordner wurde von Werner Hoffmann (jun.) und Werner Hoffmann (Sen). 1999 entwickelt. Hintergründe waren Erfahrungen durch familiäre Schicksalsschläge.
Beide Autoren haben in dem Notfallordner umfangreiches Knowhow eingebracht.
So war Werner Hoffmann (sen.) bei einer gesetzlichen Krankenkasse u.a. in der Fachabteilung Krankenbetreuung tätig.
Werner Hoffmann jun. hatte umfangreiche Ausbildungen und Studien erworben:
Versicherungskaufmann (speziell auch private Krankenversicherungen)
Seniorenberater (bei NWB-Steuerberater-Akademie)
Generationenberater (IHK)
Fachwirt f. Marketing
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (theor.)
Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)
Gerade dieses umfangreiche Knowhow aus unterschiedlichen Fachbereichen führt dazu, dass der Notfallordner nicht nur ein einfacher Ablage- und Dokumentenordner ist,
sondern auch viele Tipps zu unterschiedlichen Lebenssituationen enthält.Notfallordner Vorsorgeordner
Der #Notfallordner wurde 2008 dem gemeinnützigen Verein kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Seit 2008 wurde der Inhalt des Notfallordners inzwischen über 300.000 mal downgeloadet.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach einer gedruckten Version wurde der Notfallordner dann in einer gedruckten Version aufgelegt.
Die gedruckte Version wird von einem Verlag angeboten. Das Grundwerk bietet in 12 Kapitel umfangreiche Vorsorge für den Ernstfall auf über 140 Seiten.
Der damalige Notfallordner wurde dann auf über 90 verschiedene Versionen weiterentwickelt.
Die Gründe: Sehr stark ist der Inhalt auch durch andere Bereiche zu ergänzen, denn einen Notfallordner, der alles berücksichtigt, kann es genauso wenig geben, wie einen Schuh, der jedem passt.
So ist die berufliche Tätigkeit ein wesentliches Unterscheidungungsmerkmal, der unbedingt beachtet werden muss.
Dabei spielt nicht nur die jetzige Tätigkeit, sondern auch eine frühere Tätigkeit eine wesentliche Rolle.
Kleine Übersicht über die verschiedenen Notfallordner
– Notfallordner für Angestellte / Rentner
– Notfallordner für Beamte / Pensionäre und deren Ehegatten
– Notfallordner für Heilberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker)
– Notfallordner für Selbstständige
– Notfallordner für Unternehmer
– 41 unterschiedliche Notfallordner für zulassungspflichtige Handwerket
– Notfallordner für zulassungsfreie Handwerker
– Notfallordner für Architekten
Beispiele: Gründe für die Unterscheidungen sind zum einen durch die Erläuterungen, der Erbschaftssteuer, ggf. Beihilfe, Unternehmensform dringend zu beachten.
Ein allgemeiner Notfallordner ist oft nicht die passende Lösung.
Hilfreich ist im Übrigen auch für die Auswahl des Notfallordners und die Festlegung des richtigen Inhalts.
Speziell für zu diesem Notfallordner wurde ein interaktives Beratungsvideo (kostenfrei) entwickelt. Wie dieses interaktive Beratungsvideo funktioniert, erfahren Sie auf der Internetseite.
Pellet sollen jetzt umweltschädlich sein. Warum? Hier die Erklärung:—>
Pellets wird aus #Holz gewonnen. Wenn so viel Holz abgebaut wird, wie nachwächst ist das ja ok.
NUR —> Inzwischen wird #Holz kriminell abgebaut.
Beispiel Rumänien. Die #Holzmafia schlägt Holz, zahlt #keine #Exportsteuern und führt es mit falschen Papieren wieder ein.
Der Staat kann dann durch fehlende Exporteinnshmen weniger aufforsten.
Das ist besonders auch in Russland der Fall.
Das Holz aus #Russland wird über #Kasachstan und #Georgien nach #Europa eingeführt und eine Aufforstung fehlt.
Als Folge taut der Permafrost auf. Die CO2-Bilanz wird dadurch explodieren.
Putin ist das egal. Wenn die Aufforstung – also neue Waldfläche im gleichen Tempo ausgeglichen wäre, dann wäre der Holzabbau auch nicht umweltschädlich. Man muss jedoch wissen, dass ein neuer Baum erst nach 30-80 Jahren wieder die gleiche Menge an CO2 aufnimmt, als der alte gefällte Baum freigibt.
Zu viel Holz verbrauchen, ist umweltschädlich!
Dies gilt im Übrigen auch verstärkt für die #Papierindustrie! Der #onlinehandel läßt die Verpackungsindustrie explodieren.
Alle 2 Jahre verdoppelt sich die Nutzung von Kartonagen.
Und diese Entwicklung macht eben auch die Pelletnutzung inzwischen schädlich. Aber dies interessiert natürlich nicht die #AfD, oder auch nicht #Alice #Weidel oder #Monika #Gruber.
Alle Drei verbindet nur eines Hetze gegen Deutschland, Hetze gegen alles auf emotionaler Ebene.
Alle Drei stiften zur selektiven Wahrnehmung an, ohne auch nur im geringsten konstruktive – wissenschaftlich untermauerte – Vorschläge zu präsentieren.
Es erinnert sehr an Deutschland 1929-1933 als Vorboten von Hitlers Machtergreifung.
#Erbe #Testament #Pflege #Sozialhilfe – Was diese 4 Begriffe verbindet
Wer ist Erbe? –
Die #Erbreihenfolge ohne #Testament
Die Erbreihenfolge ist gesetzlich geregelt.
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die Erbreihenfolge.
Es macht Sinn auch den Stammbaum im #Notfallordner abzuheften.
Wenn ein Testament vorhanden ist können noch trotzdem #Kinder – falls diese nicht vorhanden sind, die Eltern- pflichtteilsberechtigt sein.
Beseonders bei Paaren oder Ehepaaren ohne Kinder können dann zum Beispiel pflegebedürftige Eltern (mit Sozialhilfe) ein Erbanspruch oder einen Pflichtteilsanspruch haben.
Eine Ablehnung ist bei Sozialhilfe nicht möglich! Deshalb auch das Erbe frühzeitig regeln!!!
Besonders extrem kann dies bei Unternehmern sein, wenn der Inhaber verstirbt und dann – weil Kinder nicht vorhanden sind- die pflegebedürftigen Eltern pflichtteilsberechtigt sein oder die Geschwister erben weil kein Testament vorhanden ist.
Nach folgender gesetzlicher Erbreihenfolge:
Ordnung
Ordnung
Ordnung
Ordnung
Ordnung Wenn niemand vorhanden ist, dann der Staa
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung. (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2)
§1925 BGB – Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
§1926 BGB – Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. … (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
Die Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. … Vielmehr erhöht sich der Erbanteil der anderen Urgroßeltern. Wenn kein Urgroßelternteil mehr lebt, erbt derjenige von diesen Abstammende, der zum Erblasser durch die wenigsten vermittelten Geburten getrennt ist, alleine.
Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Die Erben der 5. Ordnung sind die noch entfernteren Verwandten. Bei diesen beiden Ordnungen ist das Eintrittsrecht der Kinder zu den Ordnungen 2 und 3 abweichend geregelt: Stirbt ein Urgroßelternteil, so treten an dessen Stelle nicht automatisch seine Kinder.
Der Staat ist als gesetzlicher Erbe ein Zwangserbe. Er kann das Erbe nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB) oder darauf verzichten. … Der Fiskus kann auch nicht ohne Bestimmung eines anderen Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 1938 BGB) oder für erbunwürdig (§ 2344 Abs. 1 BGB) dieser Personen, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist.
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